DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 8 - Arbeiten in umschlossenen Räumen

Durch Schutzmaßnahmen beim Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen können Gefährdungen z.B. durch das Arbeiten selbst, durch die Arbeitsumgebung und durch Stoffe in den Räumen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

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Bild 8.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Beim Einsteigen in den Kanalschacht rutschte der Beschäftigte von den Steigeisen ab und stürzte ca. 6 m tief ab.

  • In dem unbeleuchteten Schacht mit dem Kopf gegen ein Bauteil gestoßen.

  • Der Kollege rutschte auf glattem Boden im Kanal aus und stürzte in das stark strömende Wasser.

  • Nach dem Begehen des engen Kanalprofiles klagte der Beschäftigte über erhebliche Rückenbeschwerden.

  • Beim Öffnen eines Schiebers in einem Mess- und Drosselschacht wurde eine tödliche Konzentration Faulgas freigesetzt, zwei Mitarbeiter kamen dabei zu Tode.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen beim Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen entstehen insbesondere:

  • durch Absturz,

    • wenn keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht verwendet werden,

    • wenn Steigeisen z.B. falsch eingebaut oder beschädigt sind.

  • durch die Arbeitsumgebung,

    • z.B. wenn Räume eng, tief und/ oder unzureichend belüftet sind,

    • wenn Gefährdungen durch Betriebseinrichtungen nicht sicher ausgeschlossen werden z.B.:

      • Schwallspüleinrichtungen

      • Schieber

      • Pumpen

      • Wirbeljets

      • Wehre

  • durch Stoffe in gefahrdrohender Menge oder Konzentration,

    die von außen eingebracht werden, z.B. durch Einleitung von Gefahrstoffen,

    • die durch biologische Vorgänge entstehen, z.B. durch Gärung und Fäulnis,

    • die durch chemische Reaktionen entstehen, z.B. beim Vermischen von Abwässern,

    • die durch das Arbeitsverfahren entstehen, z.B. Schweißen, Schneiden, Schleifen, Feuerarbeiten oder Beschichtungsarbeiten.

  • durch Ertrinken

    • bei stärkerer Wasserführung.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Das Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen ist so zu organisieren und durchzuführen, dass Beschäftigte dabei nicht gefährdet werden (Bild 8.1).

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)

  • Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177)

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Bild 8.2

bgi-8653_abb05.jpgOrganisatorische Maßnahmen

Aufsichtführende:

  • Durch Dienst-/Betriebsanweisung ist für Arbeiten in umschlossenen Räumen ein zuverlässiger, mit den Gefahren vertrauter Aufsichtführender zu benennen. Dies gilt für Arbeitsgruppen oder Kolonnen von zwei und mehr Beschäftigten.

Betriebsanweisung, Erlaubnisschein:

  • Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Betriebsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Einzelfälle hat er Erlaubnisscheine schriftlich zu erteilen.

  • Betriebsanweisungen werden zumeist für längere Zeiträume bzw. unbegrenzt, Erlaubnisscheine in der Regel jedoch nur für kurze Zeiträume (z.B. für eine Schicht) erteilt.

  • Erlaubnisscheine werden in der Regel erstellt, wenn besondere Gefährdungen, z.B.

    • durch Öffnen von geschlossenen Systemen,

    • durch das Entfernen von Abmauerungen,

    • durch Zündgefahren durch Schweißen, Löten, Schleifen, Bohren und ähnlichem bestehen.

  • Erlaubnisscheine sind z.B. erforderlich, wenn Schweißarbeiten zur Instandsetzung von Anlagen ausgeführt werden müssen.

  • Erlaubnisscheine möglichst nur für kurze Zeiträume ausstellen, z.B. für die Dauer einer Arbeitsschicht.

    • Ausnahme:

      wenn bei Gefahren durch Stoffe häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet wird, können Erlaubnisscheine auch für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden.

    • Hinweis:

      Das abgedruckte Muster eines Erlaubnisscheines (siehe Anhang 2 in dieser Broschüre bzw. PDF-Datei auf der DVD) kann als Kopiervorlage verwendet werden.

Begehbarkeit prüfen:

  • Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1,0 m beträgt.

  • Ausnahme:

    Wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe > 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

    • Betriebstechnische Gründe sind z.B. Störungsbeseitigungen.

Schutzmaßnahmen bei gefährlicher Wasserführung:

  • Gefährdungen durch Wasserzuführung vermeiden, z.B.:

    • durch Sperrung bzw. Umleitung der Wasserzuflüsse,

    • durch Absprache mit den Einleitern des Streckenabschnittes, in oder an dem die Arbeiten ausgeführt werden,

    • durch Abschalten von Pumpen, Schwallspüleinrichtungen, Schiebern, Wirbeljets und Wehren die Wasser in gefährlichen Mengen in den Streckenabschnitt fördern und Sicherung gegen Wiedereinschalten,

    • durch Beachtung der Wetterlage.

  • Bei Einsetzen stärkerer Wasserführung oder bei einsetzendem Gewitterregen müssen Arbeiten sofort eingestellt und Kanäle verlassen werden.

  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen beim Öffnen von geschlossenen Systemen:

    • Geschlossene Systeme dürfen nur geöffnet werden, wenn vorher ein Erlaubnisschein ausgestellt wurde und

    • die gefährdeten Personen von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte tragen.

bgi-8653_abb05.jpgSicheres Arbeiten in umschlossenen Räumen

  • Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen sind Arbeitsanweisungen aus Dienst-/Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen und Weisungen des Aufsichtführenden zwingend zu beachten.

  • Persönliche Schutzausrüstungen nach Erfordernis und Anweisung tragen; ein Auffanggurt oder Rettungsgurt bzw. eine Rettungshose muss bei den Arbeiten immer getragen werden.

  • Beim Arbeiten muss ständige Sichtverbindung mit Personen über Tage gehalten werden. Dafür muss sich ein weiterer Kollege auf der Schachtsohle unterhalb der Einstiegsöffnung aufhalten.

    Mindestens ist jedoch die Verbindung durch Zuruf aufrechtzuerhalten.

  • Die Seilverbindung nach Außen darf erst abgelegt werden, wenn die Sicherheit anders gewährleistet ist, z.B. wenn ein Selbstretter mitgeführt wird.

  • Bei Einsetzen stärkerer Wasserführung oder bei einsetzendem Gewitterregen die Arbeiten sofort einstellen und den Kanal verlassen.

  • Bei Wassertiefen von mehr als 1,35 m und wenn Ertrinkungsgefahr besteht, muss eine Rettungsweste getragen werden.

  • Solange explosionsfähige Atmosphäre durch geeignete Maßnahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen

    • Arbeiten mit Zündgefahr nicht ausgeführt werden, z.B. Schleif- und Schweißarbeiten,

    • keine Betriebsmittel eingebracht werden, von denen Zündgefahren ausgehen können.

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Mustererlaubnisschein