DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - Persönliche Hygiene und Hautschutz

Die Übertragung von Infektionskrankheiten in abwassertechnischen Anlagen kann durch geeignete Arbeitsverfahren, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vermieden werden. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

bgi-8653_bild05.jpg

Bild 2.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Der Beschäftigte war häufig mit Arbeiten in Kanälen beauftragt. Offensichtlich kam es dabei zur Aufnahme von Krankheitserregern.

  • Der Erkrankte war jahrelang als Fahrer des Spülfahrzeuges der Gemeinde tätig. Die Infektion zog er sich vermutlich aufgrund fehlender Waschgelegenheit am Fahrzeug zu. Nach Auskunft des Fahrers nahm er sein Frühstück regelmäßig im Fahrzeug ein.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

  • Im abwassertechnischen Bereich wurden zahlreiche Krankheitserreger nachgewiesen, die bedeutsam für die Infektionsgefährdung von Beschäftigten sind.

    • Krankheitserregend sind z.B. Viren, Bakterien, Pilze, Darmparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

  • Die Aufnahme der Krankheitserreger erfolgt z.B.:

    • über den Mund, wenn ohne vorherige Reinigung der Hände gegessen, getrunken oder geraucht wird,

    • über die Atemwege, durch kleinste Tröpfchen oder Aerosole,

    • über die Haut oder Schleimhäute, z.B. durch Eindringen bei Hautverletzungen, aufgeweichte Haut, durch Schmutzspritzer in die Augen.

  • Beispiele für Erkrankungen:

    • Darmerkrankungen durch Coli-Bakterien,

    • Leberentzündung durch Infektion mit Hepatitis-Viren vom Typ A,

    • Weil'sche Krankheit (Leptospirose) durch Übertragung von Hantaviren durch Mäuse- und Rattenurin,

    • Wundstarrkrampf (Tetanus),

    • Kinderlähmung (Polio).

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Die möglichen Infektionsgefahren aus dem Abwasser sind so zu reduzieren, dass weder durch Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken Krankheiten oder dauerhafte Gesundheitsschäden bei den Beschäftigten entstehen können (Bild 2.1).

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (TRBA 220)

  • Information "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich" (GUV-I 8521)

  • BioStoffV

  • Information "Hautkrankheiten und Hautschutz" (GUV-I 8559)

bgi-8653_abb05.jpgHygienemaßnahmen

Hygieneeinrichtungen für Betriebsgebäude, Stützpunkte und Fahrzeuge:

  • Im Eingangsbereich von Betriebsgebäuden müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk und abwaschbarer Arbeits- und Schutzkleidung vorhanden sein, z.B.:

    • Fußmatten oder Roste zum Grobreinigen von Stiefeln und Schuhen,

    • im Eingangsbereich von Sozialeinrichtungen zusätzlich Waschanlagen für Stiefel (Bild 2.2) und Schutzkleidung.

  • In Betriebsgebäuden müssen Waschräume vorhanden sein, die mit Duschen und Waschbecken sowie fließendem Warm- und Kaltwasser ausgestattet sind.

  • Auf nur zeitweise besetzten Betriebsstätten müssen zumindest Waschgelegenheiten mit fließend Warm- und Kaltwasser vorhanden sein.

  • An Kraftfahrzeugen müssen geeignete Wascheinrichtungen mit fließendem Warmwasser vorhanden sein, z.B. an Spülfahrzeugen und Gerätewagen (Bild 2.3).

  • Grundsätzlich müssen in Waschräumen und an Waschgelegenheiten die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein.

    Hinweise:

    • Zur hygienischen Reinigung gehört auch die Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern.

    • Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z.B. Einmalhandtücher.

  • Die verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung muss von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden (Schwarz-Weiß-Anlagen).

  • Zum Trocknen durchnässter Schutz- und Arbeitskleidung müssen bis zur Wiederbenutzung Einrichtungen außerhalb von Aufenthaltsräumen vorhanden sein, z.B. spezielle Trockenräume.

  • Die Reinigung verschmutzter Arbeits- und Schutzkleidung muss organisiert werden, ggf. sind betriebseigene Waschmaschinen vorzusehen.

  • Die vorhandenen Hygieneeinrichtungen müssen von Beschäftigten sachgerecht benutzt werden.

  • Alle Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen regelmäßig gereinigt werden. Fahrerkabinen müssen z.B. feucht gewischt werden.

  • Es muss ein Hygiene-, Reinigungs- und Hautschutzplan vorhanden sein.

bgi-8653_bild06.jpg

Bild 2.2: Stiefelwaschanlage

Rattenbekämpfung:

  • In abwassertechnischen Anlagen müssen Ratten und Mäuse als Krankheitsüberträger bekämpft werden.

bgi-8653_abb05.jpgHautschutzmaßnahmen und Hautschutzplan

  • Um Hauterkrankungen vorzubeugen muss insbesondere die Haut der Hände geschützt werden.

  • Ein Hautschutzplan ist nach den Hautgefährdungen gegliedert zu erstellen.

  • Hilfestellung bei der Erstellung des Hautschutzplanes können der Betriebsarzt und die Hersteller oder Lieferanten von Hautschutzmitteln geben.

  • Durch folgende Arbeitsstoffe oder Einwirkungen ist mit spezifischen Hautgefährdungen zu rechnen, z.B. durch:

    • Feuchtarbeit,

    • stark haftende Verschmutzungen,

    • Feuchtigkeitsstau und Hautaufweichung, z.B. beim Tragen von Gummihandschuhen, Gummistiefeln.

  • Wirksamer Hautschutz zur Verhütung von Hauterkrankungen umfasst 3 Stufen von gleicher Wichtigkeit:

    • spezieller Hautschutz,

    • gezielte und schonende Hautreinigung,

    • wirksame Hautpflege.

  • Hautschutzmittel müssen vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder Pause auf die saubere Haut aufgetragen werden.

  • Die Hautreinigung muss gründlich und gleichzeitig hautschonend sein. Grundsätzlich ist das mildeste Hautreinigungsmittel zu verwenden.

Verdünner, Waschbenzin oder Ähnliches sind zur Hautreinigung nicht zulässig. Zur Hautpflege muss die Haut mit fetthaltigen Hautpflegemitteln nachgefettet werden.

Hautschutzplan
HautgefährdungHautschutzmittelHautreinigungsmittelHautpflegemittelSchutzhandschuhe
nach
  • Betriebsbereich

  • Arbeitsverfahren

  • Stoffen


vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausennach der Arbeit, auch vor Pausennach Arbeitsende und Hautreinigungsoweit nicht generell vorgesehen, Hinweise auch auf spezielle Einsatzbereiche
z.B. KanalreinigungProduktnamen oder interne Werksbezeichnungen sind einzutragen. Ebenfalls Angaben, wo, von wem und wie die Mittel bzw. die Schutzhandschuhe erhältlich sind.

bgi-8653_abb05.jpgPersönliche Hygiene - richtiges Verhalten

Das Abwasser kann unterschiedliche Arten und Mengen von Krankheitserregern mitführen. Durch einfache Hygienemaßnahmen werden Erkrankungen durch Infektionen oder allergische Beschwerden vermieden.

Konkrete Maßnahmen sind dem Hygiene- und Reinigungsplan zu entnehmen.

Reinigung:

bgi-8653_bild07.jpg

Bild 2.3

  • Für die hygienische Reinigung stehen Waschräume und Waschgelegenheiten in Betriebsstätten und an Fahrzeugen zur Verfügung (Bild 2.3)

  • Vor der Einnahme von Speisen und Getränken wegen möglicher Infektionsgefahren die Hände und das Gesicht reinigen.

  • Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen besteht Infektionsgefahr.

  • Nach Arbeiten mit Kontakt zum Abwasser oder Schlamm die Hände zuerst desinfizieren. Desinfektionsmittel nur sparsam verwenden, da diese auf den natürlichen Schutzfilm der Haut einwirken und bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen können.

  • Nach Arbeitsende Grundreinigung durch Duschen, bei stark schmutzender Tätigkeit ggf. auch zwischendurch duschen.

  • Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung entsprechend dem Verschmutzungsgrad reinigen bzw. die Reinigung veranlassen.

  • Bei der Benutzung von Schutzhandschuhen auch auf mögliche Verunreinigung der Handschuh-Innenseiten achten.

  • Schmutz nicht in Räume von Betriebsstätten oder in Fahrzeuge verschleppen, z.B. durch verschmutzte Schutzstiefel. Stiefel deshalb zumindest grob reinigen.

  • Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung von der Straßenkleidung gesondert aufbewahren.

  • Durchnässte Kleidung trocknen.

Hautschutz:

  • Auf den Schutz der Haut achten. Hautschutzpläne geben Auskunft über Hautgefährdungen und

    • den Hautschutz vor und während der Arbeit,

    • die Hautreinigung nach dem Grad der Verschmutzung,

    • die regelmäßige Hautpflege.

Zum Hautschutz informiert auch der zuständige Betriebsarzt.

bgi-8653_bild08.jpg

Bild 2.4