DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 18 - Organisation des Arbeitsschutzes

Wirtschaftlich betrachtet, führen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu Fehlzeiten und zur Störung betrieblicher Abläufe. Sie müssen deshalb vermieden oder zumindest reduziert werden. Im Fall des Falles kommt es also darauf an, dass sich jeder richtig verhält. Richtiges Verhalten entsteht jedoch nicht von selbst, sondern muss organisiert und gelernt werden. Um dieses zu erreichen, muss der Arbeitsschutz ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation sein.

Diese Arbeitshilfe erläutert über wichtige Fragen die erforderlichen Organisationsmaßnahmen.

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Bild 18.1

bgi-8653_abb05.jpgA Arbeitsschutz durch Führen und Organisieren

Arbeitsschutz ist ein selbstverständlicher Bestandteil der betrieblichen Organisation. Dabei ist es wichtig, unter Beteiligung der Mitarbeiter die Arbeitsabläufe sicher und gesundheitsgerecht zu organisieren. Vor allem muss festgelegt werden, wer im Betrieb für was zuständig ist.

Fragen, die Aufschluss geben:

  • Welche organisatorischen Festlegungen zur Einbindung des Arbeitsschutzes in die Arbeitsabläufe wurden getroffen?

  • Wie und in welchem Umfang werden Arbeitsschutzaufgaben auf Mitarbeiter übertragen?

  • Verhalten sich die Mitarbeiter sicherheitsgerecht und beachten sie die bestehenden Arbeitsschutzvorschriften?

  • Wie wird reagiert, wenn ein Mitarbeiter die Sicherheit oder den Schutz seiner Gesundheit missachtet?

  • Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Personal oder Betriebsrat (soweit vorhanden) entsprechend der dafür bestehenden Regelungen tätig?

  • Wird das Beratungsangebot des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch genommen?

Arbeitsschutz durch Führung und Organisation - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

  • Den Arbeitsschutz als "Unternehmensziel" deutlich machen:

    • Vorgesetzte müssen auch im Arbeitsschutz Vorbild sein,

    • Mitarbeiter müssen auf Verstöße gegen Schutzmaßnahmen angesprochen werden,

    • Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit muss durchgesetzt werden.

  • Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten organisieren (Bild 18.1), z.B.:

    • festlegen, wer welche Aufgaben im betrieblichen Arbeitsschutz hat,

    • deutlich machen, dass jeder Vorgesetzte in seinem Verantwortungsbereich auch für den Arbeitsschutz zuständig ist,

    • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt müssen entsprechend der Einsatzzeiten tätig werden und schriftlich bestellt sein,

    • bei mehr als 20 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt sein und es muss ein Arbeitsschutzausschuss bestehend aus:

      • Unternehmer,

      • Personal- bzw. Betriebsrat,

      • Betriebsarzt,

      • Fachkraft für Arbeitssicherheit

        und

      • Sicherheitsbeauftragter

        eingerichtet werden.

  • Arbeitsschutzrelevante Informationen beschaffen und im Betrieb weitergeben, z.B.:

    • feststellen, welche Arbeitsschutzvorschriften und -regeln für den Betrieb von Bedeutung sind, diese auswerten und in Betriebsanweisungen umsetzen.

  • Bei der Auswahl von Fremdfirmen auch auf Arbeitsschutzgesichtspunkte Wert legen und die sichere Durchführung der Arbeiten überwachen.

  • Wichtige Unterlagen aufbewahren:

    • schriftliche Unterlagen, die erstellt und verfügbar sein müssen, sorgfältig und geordnet aufbewahren, z.B. Unterweisungsnachweise und Betriebsanweisungen.

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

  • Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV/GUV-V A2)

  • Information "Organisation des Arbeitsschutzes - Städte und Gemeinden" (Faltblatt) (GUV-I 8564)

  • Information "5 Bausteine für einen gut organisierten Arbeitsschutz" (BGI 5124)

  • Information "Organisation des Arbeitsschutzes - Grundlagen zur Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation" (GUV-I 8631)

bgi-8653_abb05.jpgB Arbeitsbedingungen beurteilen

Grundlage für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Mögliche Gefährdungen und Belastungen bei der Arbeit lassen sich dadurch ermitteln. Zur Vermeidung oder zumindest Reduzierung der ermittelten Gefährdungen sind darauf abgestimmte Maßnahmen zu treffen.

Fragen, die Aufschluss geben:

  • Wie werden Unfall- und Gesundheitsgefährdungen im Betrieb ermittelt?

  • Wie werden die Mitarbeiter daran beteiligt?

  • Sind Prüflisten oder Handlungsanleitungen zur Gefährdungsermittlung verfügbar?

  • Wie werden in Abhängigkeit der ermittelten Gefährdungen und Belastungen die geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen?

  • Wie werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert?

  • Wird die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen überprüft?

Arbeitsbedingungen beurteilen - erforderliche Maßnahmen:

  • Gefährdungsbeurteilung planen:

    • Informationsmaterial z.B. beim zuständigen Unfallversicherungsträger anfordern, z.B. Handlungsanleitungen, Prüflisten, Sicherheits-Checks.

  • Vorgehensweise und Dokumentation festlegen, z.B.:

    • Zeitplan, Beteiligung und Einbeziehung von Personen, Anlässe.

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen:

    • Gefährdungen und Belastungen z.B. anhand von Prüflisten ermitteln,

    • ermittelte Gefährdungen beurteilen,

    • prüfen, ob bereits getroffene Schutzmaßnahmen ausreichend sind (Bild 18.2),

    • kontrollieren, ob angeordnete Schutzmaßnahmen angewendet werden und wirksam sind.

  • Gefährdungsbeurteilung dokumentieren z.B. mit den Dokumentationshilfen aus der Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Abwasserentsorgungsbetrieben" (GUV-I 8755)

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Bild 18.2 Übersicht über Gefährdungsgruppen

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (GUV-I 8700)

  • Information "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Abwasserentsorgungsbetrieben" (GUV-I 8755)

bgi-8653_abb05.jpgC Mitarbeiter beteiligen und unterweisen

Selbst wenn beste organisatorische und materielle Voraussetzungen für den betrieblichen Arbeitsschutz geschaffen wurden, ist das Wollen und Können der Beschäftigten maßgeblich dafür, ob Gefährdungen bei der Arbeit tatsächlich vermieden werden.

Fragen, die Aufschluss geben:

  • Über welche Qualifikationen und Eignungen verfügen die Mitarbeiter?

  • Wie werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Mitarbeiter für den Arbeitsschutz genutzt?

  • Kennen die Mitarbeiter ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz?

  • Wie werden die Mitarbeiter über Arbeitsschutzvorschriften und sicherheitsgerechtes Verhalten informiert und unterwiesen?

  • Wie wird kontrolliert, ob Mitarbeiter Arbeits- und Betriebsanweisungen einhalten?

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Bild 18.3

Beteiligung und Unterweisung von Mitarbeitern - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

  • Feststellung der Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern:

    • für Arbeitsaufgaben die erforderliche Qualifikation und Eignung bestimmen,

    • Einsatzmöglichkeit der Mitarbeiter prüfen, z.B. wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen,

    • Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote prüfen, insbesondere bei schwerer körperlicher Arbeit.

  • Mitarbeiter über Pflichten und Rechte im Arbeitsschutz informieren:

    • zu den Pflichten gehört z.B. die Einhaltung von Vorschriften und Arbeitsanweisungen, die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (Bild 18.3),

    • zu den Rechten gehört z.B. die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

  • Mitarbeiter am Arbeitsschutz beteiligen:

    • Mitarbeiter bei der Lösung von betrieblichen Problemen beteiligen,

    • vorhandenes Wissen um die Arbeitsabläufe nutzen,

    • Mitarbeiter bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen beteiligen, um die Tragebereitschaft zu erhöhen.

  • Mitarbeiter unterweisen:

    • Erstunterweisung z.B. für neu eingestellte Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit und bei Tätigkeitswechsel,

    • regelmäßige Wiederholungsunterweisungen durchführen,

    • Unterweisungen dokumentieren.

  • Mitarbeiter weiterbilden:

    • Ausbildungsbedarf ermitteln, z.B. aufgrund neuer Anlagen oder geänderter Arbeitsabläufe,

    • regelmäßige Weiterbildung bestimmter Mitarbeiter vorsehen, z.B. für Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte.

bgi-8653_abb05.jpgD Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen

Arbeitsschutzmaßnahmen müssen frühzeitig geplant werden und spätestens bei der Arbeitsvorbereitung konkretisiert werden. Nachbessern ist immer teurer und häufig wenig wirkungsvoll. Arbeitsschutz muss sich fortentwickeln. Es gilt, systematisch zu prüfen und dazuzulernen - auch aus Fehlern.

Fragen, die Aufschluss geben:

  • Wird bei Planungen, Neuanschaffungen und Änderungen der Arbeitsschutz berücksichtigt?

  • Sind alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch den Umgang mit Arbeitsstoffen getroffen?

  • Werden persönliche Schutzausrüstungen tatsächlich nur eingesetzt, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind?

  • Werden persönliche Schutzausrüstungen richtig ausgewählt, benutzt und überprüft?

  • Werden vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig durchgeführt?

  • Werden Arbeitsschutzmaßnahmen systematisch kontrolliert?

  • Werden Mängel zügig und wirksam beseitigt?

  • Wissen die Mitarbeiter, was in Notfällen zu tun ist?

  • Ist die Erste Hilfe organisiert?

Arbeitsschutz planen und aus Fehlern lernen - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung:

  • Arbeitsschutz bei Planung, Einkauf und Auftragsvergaben berücksichtigen, z.B.:

    • bei der Planung und Gestaltung von Gebäuden, Anlagen und Räumen,

    • bei der Neuanschaffung von Maschinen und Geräten.

  • Einhaltung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen beachten, z.B.:

    • Gefährdungen im Vorwege vermeiden,

    • persönliche Schutzausrüstungen erst einsetzen, wenn keine andere Schutzmöglichkeit besteht.

  • Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen:

    • Eignung und Erfordernis persönlicher Schutzausrüstung ermitteln, dabei Schutzwirkung und ergonomische Belange berücksichtigen,

    • Mitarbeiter beteiligen und in der Benutzung unterweisen,

    • Wartung und Austausch persönlicher Schutzausrüstungen regeln.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen organisieren.

  • Regelmäßige und vorbeugende Kontrollen durchführen, z.B. durch Sicherheitsbegehungen.

  • Fehler erkennen und auswerten:

    • Meldewege festlegen,

    • Mitarbeiter ermutigen, Störungen und Mängel im Arbeitsschutz zu melden.

  • Neue Erkenntnisse in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

  • Für Notfälle planen, z.B.:

    • Alarmpläne aufstellen, Flucht- und Rettungswege regelmäßig kontrollieren, Notfallplanungen überprüfen,

    • Vorhaltung von Verbandkästen und Feuerlöschern prüfen,

    • Ersthelfer benennen,

    • Rettungsübungen durchführen.

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)