DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 14 - Sichere Instandhaltung

Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Arbeiten zur Inspektion, Wartung, Pflege und Reparatur. Die Arbeiten erfolgen an wechselnden Orten, Einrichtungen und bei wechselnden Arbeitsaufgaben sowie bei der Störungsbeseitigung oft auch unter Zeitdruck. Gegenüber Tätigkeiten, die einem geringeren Wechsel der Arbeitsbedingungen unterliegen, sind die Gefährdungen und Belastungen bei der Instandhaltung deutlich höher und vielfältiger. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

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Bild 14.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Beim Auswechseln einer Schachtabdeckung in den Revisionsschacht abgestürzt.

  • Beim Abhebeln eines Kunststoffdeckels zersprang dieser. Splitter trafen die Augen.

  • Bei Reparaturarbeiten an einer Pumpe mit dem Schlüssel abgerutscht und die Finger aufgeschnitten.

  • Bei der Reinigung einer Förderpumpe mit dem Kopf gegen eine Kühlerrippe des Motors gestoßen.

  • Bei Wartungsarbeiten an der Zulaufschnecke wurde ein Finger zwischen Keilriemen und Riemenscheibe eingeklemmt und gequetscht.

  • Beim Trennen einer Eisenstange mit einer Flex, trotz Schutzbrille, einen Funken ins Auge bekommen.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten entstehen insbesondere:

  • durch Sturz und Absturz,

    • wenn z.B. Tritt- und Standflächen unsicher sind und zum Stolpern, Ausrutschen oder Fehltreten führen,

    • wenn z.B. an hochgelegenen Stellen unter Verwendung von Leitern gearbeitet wird,

  • durch mechanische Gefährdungen,

    • wenn mit Handwerkzeugen gearbeitet wird, z.B. mit Schlag- oder Schneidwerkzeugen,

    • wenn bewegte Maschinenteile zugänglich sind,

    • wenn Gegenstände unkontrolliert in Bewegung geraten können, z.B. umkippende Ersatzteile, herumschlagende Schläuche,

  • durch spannungsführende Teile,

    • wenn elektrische Betriebsmittel nicht bestimmungsgemäß benutzt werden,

    • wenn unsachgemäße Eingriffe in elektrische Anlagen erfolgen,

  • durch Stoffe, Brand und Explosion (siehe hierzu Arbeitshilfen 7 und 16).

Hinweise zum Einsatz von Fremdfirmen:

Für viele Instandhaltungsarbeiten ist die Tätigkeit von Fremdfirmen dann problematisch,

  • wenn aufgrund unzureichender Koordination und Unterweisung betriebliche Gefahrenschwerpunkte in abwassertechnischen Anlagen nicht hinreichend bekannt sind,

  • wenn bei weiterlaufendem Betrieb der Anlagen instandgehalten wird.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Instandhaltungsarbeiten so planen, vorbereiten oder vergeben, dass Beschäftigte bei der Ausführung dieser Arbeiten nicht gefährdet werden.

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Bild 14.2

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139)

  • Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032)

bgi-8653_abb05.jpgVorbereitung der Instandhaltung

Planung der Instandhaltung:

  • Für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist eine gründliche Planung Voraussetzung. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.

  • Zu planen ist insbesondere die Bemessung und Vorhaltung einzusetzender Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Ersatzteile und Hilfsmittel.

  • Ausführungszeiten müssen ausreichend bemessen sein.

  • Erforderliche Kontrollen und Prüfungen während und nach Abschluss der Instandhaltung sind festzulegen.

  • Werden bei der Instandhaltung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen miteinander koordiniert werden.

Arbeitsaufträge, Erlaubnisse, Freigabe:

  • Instandhaltungsarbeiten mit besonderer Gefährdung sollten an die Erteilung von Aufträgen oder Erlaubnisse durch die dafür zuständigen Stellen oder Personen gebunden werden, z.B. bei Schweißarbeiten, Arbeiten in engen Räumen, Arbeiten in Ex-Bereich en.

  • Auch für dringliche Arbeiten müssen sichere Rahmenbedingungen gegeben sein.

Technische Voraussetzungen:

  • Es müssen die Vorgaben aus dem Explosionsschutzdokument eingehalten werden. Ex-Zonen-Pläne, Zeichnungs- und Planunterlagen des Instandhaltungsobjektes müssen sofern erforderlich verfügbar sein (Bild 14.2).

  • Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Löschmittel gegen Entstehungsbrände, Rettungsausrüstungen, Erste-Hilfe-Material und Entsorgungsbehältnisse müssen bereit gehalten werden.

  • Erfolgen Instandhaltungsarbeiten nicht in dafür bestimmten Werkstätten, müssen vor Ort ausreichend große Flächen für sicheres und ungestörtes Arbeiten freigehalten oder geräumt werden.

  • Für die Instandhaltung einzusetzende Hilfsmittel müssen vor Verwendung auf ihren arbeitssicheren Zustand überprüft werden, z.B. Hebezeuge, Werkzeuge, Leitern, Fahrgerüste.

  • Anlagenteile oder Objekte sind ggf. stillzusetzen, abzuschalten, gegen Wiedereinschalten zu sichern (Bild 14.5).

  • Soweit erforderlich, sind Absperrungen vorzunehmen und Sicherheitszeichen anzubringen, z.B. Warnzeichen (Bild 14.3).

Personelle Voraussetzungen:

  • Mit Instandhaltungsarbeiten zu beauftragende Personen müssen über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

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Bild 14.3

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Bild 14.4

bgi-8653_abb05.jpgDurchführung und Abschluss der Instandhaltung

Leitung und Aufsicht:

  • Werden für Instandhaltungsarbeiten Arbeitsgruppen eingesetzt, muss die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten durch Aufsichtführende überwacht werden.

  • Aufsichtführend können z.B. Meister oder Vorarbeiter sein. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und weisungsbefugt sein.

  • Zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten gehört das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten und anderen Einrichtungen und Schutzvorrichtungen, die von anderen zur Verfügung gestellt werden und die für die eigenen Arbeiten benutzt werden.

Reihenfolge der Arbeitsschritte:

  • Führt die gleichzeitige Durchführung verschiedener Arbeiten zu Gefährdungen, sind die Arbeiten zeitlich zu trennen. Beispiel: erst reinigen, dann reparieren.

Stillsetzen und Abschalten von Anlagenteilen und Objekten; Entfernen der Sicherheitstechnik:

  • Anlagenteile und Objekte vor Arbeitsbeginn ggf. stillsetzen oder abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.

  • Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

    • Trennen vom elektrischen Anschluss oder Entfernen der Sicherungen,

    • Verwenden von Blindeinsätzen,

    • Absperren von Rohrleitungen,

    • Entlastung von Druckbehältern,

    • Entspannen von Federn,

    • Absenken angehobener Baugruppen.

  • Verschluss oder Verriegelung der Schaltelemente verhindert vorzeitiges oder unbefugtes Wiedereinschalten.

  • Bei nicht möglichem Abfahren einer Anlage oder Abschalten einer Maschine mögliche Alternativmaßnahmen treffen, z.B.:

    • Herabsetzen der Drehzahl oder der Leistung,

    • Einsatz langstieliger Werkzeuge zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes.

bgi-8653_abb05.jpgVerhaltensregeln für Instandhalter

Werkzeuge, Hilfsmittel, Ordnung am Arbeitsplatz:

  • Geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel nicht überlasten und nur für den vorgesehenen Zweck einsetzen.

  • Nicht mehr benötigte Ausbauteile, Altstoffe, ausgelaufene Flüssigkeit und anfallenden Schmutz sofort entfernen.

Zugang und Erreichbarkeit:

  • Stellen, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sollten gut einsehbar und griffgünstig angeordnet sein.

  • Podeste und Arbeitsbühnen erleichtern Einsicht und Zugriff.

  • Zugänge, Auf- und Abstiege, Ein- und Ausstiege müssen

    • das gefahrlose Erreichen des Arbeitsplatzes ermöglichen,

    • den sicheren An- und Abtransport von Ersatzteilen und Hilfsmitteln ermöglichen,

    • ausreichend breit und hoch bemessen sein.

Einzelarbeitsplätze:

  • Für Einzelarbeitsplätze müssen Rettung und Erste Hilfe sichergestellt sein.

  • Ist Alleinarbeit unerlässlich, muss eine Überwachung des Alleinarbeitenden erfolgen, z.B.:

    • durch ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem,

    • durch PNA (Personennotsignalanlagen).

  • Verschiedene gefährliche Arbeiten, z.B. in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden.

Abschluss der Instandhaltung:

  • Nach Abschluss der Instandhaltung sind demontierte Schutzeinrichtungen wieder anzubringen und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

  • Am Instandhaltungsort ist wieder Ordnung und Sauberkeit zu schaffen. Altstoffe, Hilfsmittel und Werkzeuge sind wegzuräumen oder abzutransportieren.

  • Absperrungen und Beschilderungen mit denen auf Instandhaltungsarbeiten hingewiesen wurde, sind zu entfernen.

  • Der für die Instandhaltung Verantwortliche erstattet Fertigmeldung.

  • Vorgenommene technische Änderungen, die für die Sicherheit bei späteren Instandhaltungsarbeiten von Bedeutung sein können, müssen dokumentiert werden.

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