DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Abschnitt 11 - Sichere Verkehrswege

Für den innerbetrieblichen Personen- und Fahrzeugverkehr auf abwassertechnischen Anlagen sind sichere Verkehrswege erforderlich. Wege, Treppen, Rampen, Podeste und Leitern müssen sicher begehbar oder befahrbar sein. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

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Bild 11.1

bgi-8653_abb01.jpgAus Unfallanzeigen:

  • Bei Reinigungsarbeiten auf der Treppe des Rechenbauwerkes umgeknickt.

  • Auf dem Kläranlagengelände auf einer nassen Treppe ausgerutscht.

  • Beim Besteigen der Leiter im Rechengebäude ist die Leiter abgerutscht und umgeschlagen.

  • Bei der Kontrolle des Fangrechens in Folge Glatteises ausgerutscht und mit Ellenbogen und Hinterkopf aufgeschlagen.

  • In der Toröffnung von einem rückwärts einfahrenden Spülfahrzeug erfasst worden.

  • Mit dem Kopf gegen eine hervorstehende Metallkante gestoßen.

bgi-8653_abb02.jpgGefährdungen:

Gefährdungen auf innerbetrieblichen Verkehrswegen entstehen insbesondere:

  • durch Sturz,

    wenn Verkehrswege z.B.:

    • rutschig sind,

    • nicht frei von Stolperstellen sind, z.B. Gitterroste nicht bündig aufliegen oder verrutschen können, Schläuche im Verkehrsweg liegen,

    • unzureichend beleuchtet sind,

    • wenn ungeeignetes Schuhwerk getragen wird,

  • durch Absturz,

    • wenn keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht vorhanden sind oder nicht verwendet werden,

    • wenn Öffnungen nicht gesichert sind (Bild 11.2),

  • durch Anstoßen,

    wenn Verkehrswege nicht ausreichend breit und hoch sind,

  • durch Fahrzeuge und Lastverkehr,

    • wenn Fuß- und Fahrwege nicht getrennt sind,

    • wenn ohne Einweiser rückwärts gefahren wird.

bgi-8653_abb03.jpgSchutzziel:

Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können.

bgi-8653_abb04.jpgWeitere Informationen:

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)

  • Schutz gegen Absturz - Anschlageinrichtungen (DIN EN 795)

  • Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561)

  • Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)

  • Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177)

bgi-8653_abb05.jpgAllgemeine Anforderungen an Verkehrswege

  • Verkehrswege müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen angelegt sein.

  • Verkehrswege müssen ausreichend zu beleuchten sein, von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können. Dies wird erreicht, wenn z.B.:

    • Böden leicht zu reinigen sind,

    • Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlagenteile versperrt sind,

    • sich auf den Wegen keine Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,

    • Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,

    • Bodenbeläge entsprechend der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) in der Bewertungsgruppe R12 ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,

    • die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen 5 Lux beträgt.

  • Abdeckungen im Bereich von Verkehrswegen müssen bündig aufliegen, dürfen sich nicht verschieben und müssen tragfähig sein (Bild 11.3).

  • Durchgänge von Verkehrswegen müssen mind. 2 m hoch und 0,6 m breit sein.

  • Werden Verkehrswege zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.

  • Verkehrswege und Durchfahrten für Fahrzeuge und Lastverkehr sollen nicht direkt an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen vorbeiführen.

    • An zu schmalen Durchfahrten auf Quetschgefahren achten.

    • Vorhandene Gefahrstellen z.B. durch Umgehungsschranken gegen den Querverkehr sichern.

  • Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.

    • Plattenwege sind z.B. sicher, wenn die Platten dicht aneinander verlegt sind.

  • Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein.

  • Rampen dürfen nicht steiler als 1 : 8 ausgeführt und müssen gut zu befahren sein.

Hinweis:

Zur Absturzgefahr an Verkehrswegen siehe Arbeitshilfe Kapitel 12 "Sichere Arbeitsplätze" (Bild 12.3).

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Bild 11.2

bgi-8653_abb05.jpgTreppen, Steigleitern und Steigeisengänge

Treppen

  • Treppen sind gegenüber anderen Aufstiegen im Betrieb vorzuziehen.

  • Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.

    • Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.

Steigleitern und Steigeisengänge

  • Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge (Bild 11.4, Bild 11.5) vorhanden sein.

  • Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser ≤ 1,2 m und für Notausstiege.

  • Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein:

    • bei Steigleitern und Steigeisengängen muss die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen,

    • bei Steigeisengängen muss eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein,

    • bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, können zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung oder Überzüge erforderlich werden.

  • Bei der Benutzung von Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz benutzt werden. Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.

  • Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegsstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein:

    • vorhandene Geländer sind als Haltemöglichkeit gleichwertig,

    • Haltestangen können z.B. eingesetzt werden, wenn in dem Rahmen von Schachtabdeckungen Muffen eingebaut sind.

    • Bei mobilen Haltevorrichtungen darf die lichte Schachtweite nicht derart eingeengt werden, dass die Gefahr des Hängenbleibens besteht.

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Bild 11.3

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Bild 11.4

bgi-8653_abb05.jpgVerhaltensregeln für innerbetriebliche Verkehrswege

Verhaltensregeln:

  • Auf abwassertechnischen Anlagen nur sicher begehbare Wege, Rampen, Bühnen, Treppen und Leitern benutzen (Bild 11.5).

  • Keine Abkürzungen über Hindernisse wie querlaufende Rohrleitungen, Gerinne oder Förderbänder nehmen.

  • Verkehrswege sind unfallsicher, wenn sie keine Stolperstellen haben, auch im nassen Zustand sicher begangen werden können und bei nicht ausreichendem Tageslicht beleuchtet sind.

  • Bei Schnee- und Eisglätte nur geräumte oder durch Streusand abgestumpfte Verkehrswege benutzen.

  • Abdeckungen wie Roste oder Beläge in Verkehrswegebereichen nur entfernen, wenn die entstehenden Gefahrenbereiche abgesperrt sind und darauf hingewiesen wird (Bild 11.6).

  • Verkehrswege von Materiallagerung freihalten und nicht versperren.

  • In Bereichen von Fahrzeugverkehr die innerbetrieblichen Regelungen beachten.

  • Auf mögliche Quetsch- und Scherstellen im Verkehrswegebereich achten, insbesondere bei bewegten Maschinen- und Anlagenteilen.

  • Leitern als Aufstiege nur in Ausnahmefällen benutzen. Leitern müssen standsicher aufgestellt sein und am Leiterkopf festgebunden oder eingehakt werden (Bild 11.7).

  • Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen Sicherheitsgeschirr und Haltevorrichtungen benutzen.

  • Sicherheitsschuhe bzw. festes Schuhwerk mit ausreichend profilierter Sohle tragen.

Situation:

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Bild 11.5

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Bild 11.6

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Bild 11.7