DGUV Information 203-051 - Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich Unterweisungshilfen

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Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich
Unterweisungshilfen
(bisher: BGI/GUV-I 8653)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand der Vorschrift: Januar 2010

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Vorwort

Unterweisungen stellen ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz dar. Sie bilden die Schnittstelle zwischen den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und der praktischen Umsetzung im Betrieb. Die Durchführung der Unterweisungen obliegt dem Unternehmer. Die Pflicht hierzu ergibt sich u.a. aus § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1). Die vorliegenden Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz in abwassertechnischen Anlagen geben Hilfestellung für die praxisnahe Unterweisung der Beschäftigten. Die Auswahl der Einzelthemen orientiert sich am Unfallgeschehen und den zu erwartenden Gesundheitsgefahren. Inhaltlich haben die Arbeitshilfen eine Auswahl der durch den Betrieb zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten zum Schwerpunkt.

Warum überhaupt unterweisen?

Um sicher arbeiten zu können, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Unterweisungen dürfen nicht als lästige, aufgezwungene Pflicht verstanden werden.

Durch Unterweisungen werden:

  • Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufgeklärt,

  • Mitarbeiter befähigt, Gefahren zu erkennen und Fertigkeiten zur Gefahrenbeseitigung zu entwickeln,

  • die Eigen- und Mitverantwortung der Mitarbeiter untereinander und für den geordneten Arbeitsablauf gefördert.

In welchem Umfang unterweisen?

Wie detailliert eine Unterweisung durchgeführt werden muss, ist abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen:

  • Beschaffenheit der abwassertechnischen Anlagen,

  • Umfang der durchzuführenden Arbeiten,

  • Qualifikation der Beschäftigten.

Wer unterweist?

Verantwortlich für die Unterweisung der Beschäftigten im Betrieb ist der Unternehmer bzw. der zuständige Vorgesetzte. Unternehmer haben zumindest eine Kontrollpflicht, wenn sie Unterweisungen z.B. aus fachlichen Gründen oder aufgrund der Betriebsgröße nicht selber durchführen sondern an andere delegieren.

In vielen Unternehmen unterstützen interne oder externe Fachleute, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, die Vorgesetzten bei dieser Aufgabe. Dies sollte aber die Ausnahme sein und sich auf bestimmte Themen reduzieren. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.

Im Anhang 1 befindet sich ein Muster einer Unterweisungsdokumentation.

Sozialversicherung:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfallversicherungsträger:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Versicherte Personen:

Unfallversicherte kraft Gesetz sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personengruppen.

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet.

  • Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit.

  • Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.

Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:

  • Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung einer Ersten Hilfe, z.B. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung, Schulung.

  • Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z.B. durch Heilbehandlung, Berufshilfe.

  • Entschädigung durch Geldleistungen, z.B. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente, Leistungen im Todesfall.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einsteigen in umschlossene Räume1
Persönliche Hygiene und Hautschutz2
Persönliche Schutzausrüstungen3
Atemschutz4
Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum5
Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre6
Lüftung - Maßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre7
Arbeiten in umschlossenen Räumen8
Rettung und Erste Hilfe9
Heben und Tragen von Lasten10
Sichere Verkehrswege11
Sichere Arbeitsplätze12
Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen13
Sichere Instandhaltung14
Sichere Hebezeugarbeiten15
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen16
Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln17
Organisation des Arbeitsschutzes18
Weiterführende Informationen19
Dokumentation der UnterweisungAnhang 1
MustererlaubnisscheinAnhang 2