DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Die Anlässe für eine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge werden im Anhang der "Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung" (ArbMedVV) detailliert benannt. Zum Beispiel ist bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, bei Feuchtarbeit von mehr als 4 Stunden ist die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen.