DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

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Abschnitt 5.1 - 5 Bereitstellung und Benutzung von Hautmitteln
5.1 Allgemeines

Hautmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sind nach § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Hautmittel müssen daher vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend § 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Beschäftigte Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen und Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Die bestimmungsgemäße Benutzung der zur Verfügung gestellten Hautmittel ist vom Arbeitgeber sicherzustellen.

Es wird empfohlen, Hautmittel in Spendersystemen bereitzustellen, um eine korrekte und hygienische Dosierung zu ermöglichen. Auf Baustellen oder in kleineren Betrieben sind Hautmittel je nach den örtlichen Gegebenheiten eher in kleineren Gebinden, z. B. Tuben oder Standspendern/Pumpspendern, von Vorteil.

5.1.2 Bereitstellung von Hautreinigungsmitteln

Gemäß § 6 ArbStättV müssen in Betrieben Toilettenräume sowie Waschräume eingerichtet werden. Handwaschgelegenheiten sind in der Nähe der Arbeitsplätze und in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen einzurichten. Sie sollten mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Mitteln zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie Mitteln zum Abtrocknen der Hände ausgestattet sein.

Reinigungsmittel, die in offenen Gebinden, z. B. in Dosen, oder Eimern, angeboten werden, genügen nicht den hygienischen Anforderungen. Sie weisen außerdem in der Regel hohe Konzentrationen an Konservierungsmitteln auf, die eine Allergie auslösen können.

Stückseifen/Syndetstücke mit üblicherweise "gruppenweiser" Nutzung entsprechen den heutigen Hygienestandards ebenfalls nicht mehr.