Abschnitt 5.3 - 5.3 Schutzmaßnahmen bei "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen
5.3.1
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie 1
Bei allen Tätigkeiten der Expositionskategorie E1 sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erforderlich:
Tätigkeiten mit alter Mineralwolle in das Gefahrstoffverzeichnis des ausführenden Betriebes aufnehmen (d. h. einmalig, unternehmensbezogen und baustellenunabhängig).
Staubarme Bearbeitung und staubarme Reinigung; d. h.
Material nicht reißen, sondern möglichst sorgfältig z. B. mit Messer oder Schere heraustrennen.
Keine schnell laufenden, motorgetriebenen Sägen ohne Absaugung beim Ausbau verwenden.
Ausgebautes Material nicht werfen.
Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.
Das Aufwirbeln von Staub vermeiden.
Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen.
Anfallende Stäube und Staubablagerung nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren, sondern mit Industriestaubsauger (mindestens Kategorie M), gegebenenfalls unter Verwendung eines Vorabscheiders, aufnehmen bzw. feucht reinigen.
Abfälle am Entstehungsort möglichst staubdicht verpacken und kennzeichnen. Für den Transport geschlossene Behältnisse (z. B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden. Behältnisse bei Nichtgebrauch geschlossen halten.
Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen.
Nach Beendigung der Arbeit Baustaub auf der Haut mit Wasser abspülen.
Bei empfindlicher Haut sollten nach der Arbeit Hautpflegemittel verwendet werden.
Erstellung einer Betriebsanweisung.
Unterweisung der Beschäftigten.
Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Führen eines aktualisierten Verzeichnisses nach § 14 Absatz 3 GefStoffV über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit alter Mineralwolle ausführen (z. B. in der Zentralen Expositions-Datenbank ZED). 1)
5.3.2
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E2
Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1, zusätzlich:
Faserstäube direkt an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfassen, soweit dies möglich ist.
Für Reinigungsarbeiten müssen Industriestaubsauger (mindestens der Staubklasse M) verwendet werden. 2)
Lüftungstechnische Anlagen regelmäßig warten und instandhalten.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisatorische Schutzmaßnahmen.
Es wird empfohlen, auf Wunsch der Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Atemschutz: 3)
Filtergerät mit Gebläse TM1P oder gebläseunterstützte Haube bzw. Helm (z. B. TH2P) oder
partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter
Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe.
Schutzbrille, insbesondere bei Überkopfarbeiten.
Atmungsaktiver Schutzanzug Typ 5.
Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen.
Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit.
Staubdichte Verpackung.
Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz.
Waschmöglichkeit vorsehen.
5.3.3
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E3
Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1 und E2, zusätzlich:
Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche.
Persönliche Schutzausrüstung muss getragen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 26 "Atemschutzgeräte"). 4)
Reinigung oder Entsorgung der Schutzkleidung.
Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage).
Siehe DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber"
Siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
Siehe dazu Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".