DGUV Information 213-031 - Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Schutzmaßnahmen bei "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen

5.3.1
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie 1

Bei allen Tätigkeiten der Expositionskategorie E1 sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erforderlich:

  • Tätigkeiten mit alter Mineralwolle in das Gefahrstoffverzeichnis des ausführenden Betriebes aufnehmen (d. h. einmalig, unternehmensbezogen und baustellenunabhängig).

  • Staubarme Bearbeitung und staubarme Reinigung; d. h.

    • Material nicht reißen, sondern möglichst sorgfältig z. B. mit Messer oder Schere heraustrennen.

    • Keine schnell laufenden, motorgetriebenen Sägen ohne Absaugung beim Ausbau verwenden.

    • Ausgebautes Material nicht werfen.

    • Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.

    • Das Aufwirbeln von Staub vermeiden.

    • Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen.

    • Anfallende Stäube und Staubablagerung nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren, sondern mit Industriestaubsauger (mindestens Kategorie M), gegebenenfalls unter Verwendung eines Vorabscheiders, aufnehmen bzw. feucht reinigen.

    • Abfälle am Entstehungsort möglichst staubdicht verpacken und kennzeichnen. Für den Transport geschlossene Behältnisse (z. B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden. Behältnisse bei Nichtgebrauch geschlossen halten.

  • Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen.

  • Nach Beendigung der Arbeit Baustaub auf der Haut mit Wasser abspülen.

  • Bei empfindlicher Haut sollten nach der Arbeit Hautpflegemittel verwendet werden.

  • Erstellung einer Betriebsanweisung.

  • Unterweisung der Beschäftigten.

  • Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  • Führen eines aktualisierten Verzeichnisses nach § 14 Absatz 3 GefStoffV über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit alter Mineralwolle ausführen (z. B. in der Zentralen Expositions-Datenbank ZED).  1)

5.3.2
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E2

Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1, zusätzlich:

  • Faserstäube direkt an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfassen, soweit dies möglich ist.

  • Für Reinigungsarbeiten müssen Industriestaubsauger (mindestens der Staubklasse M) verwendet werden.  2)

  • Lüftungstechnische Anlagen regelmäßig warten und instandhalten.

  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisatorische Schutzmaßnahmen.

  • Es wird empfohlen, auf Wunsch der Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

    Atemschutz:  3)

    • Filtergerät mit Gebläse TM1P oder gebläseunterstützte Haube bzw. Helm (z. B. TH2P) oder

    • partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder

    • Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter

    • Schutzhandschuhe, z. B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe.

    • Schutzbrille, insbesondere bei Überkopfarbeiten.

    • Atmungsaktiver Schutzanzug Typ 5.

  • Arbeitsbereiche abgrenzen und kennzeichnen.

  • Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit.

  • Staubdichte Verpackung.

  • Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz.

  • Waschmöglichkeit vorsehen.

5.3.3
Maßnahmenkatalog bei Expositionskategorie E3

Alle Maßnahmen der Expositionskategorie E1 und E2, zusätzlich:

  • Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche.

  • Persönliche Schutzausrüstung muss getragen werden.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 26 "Atemschutzgeräte").  4)

  • Reinigung oder Entsorgung der Schutzkleidung.

  • Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage).

Siehe DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber"

Siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Siehe dazu Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".