DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 4.1 - 4 Anforderungen und Ausführungen von Warnkleidung
4.1 Allgemeines

Die Warnkleidung muss ein Etikett u. a. mit CE-Kennzeichnung aufweisen (Abbildungen 2 und 3). Grundsätzlich müssen persönliche Schutzausrüstungen:

  • Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, z. B. enganliegend, wenn die Gefahr besteht, an Arbeitsmitteln oder Fahrzeugaufbauten hängen zu bleiben oder hinein gezogen zu werden,

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, z. B. Warnkleidung in Kombination mit Schnittschutzkleidung, wenn eine entsprechende Gefährdung dies verlangt,

  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten, u. a. durch eine gute Passform, Rechnung tragen.