DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Pflichten der Unternehmer, Unternehmerinnen und Führungskräfte

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Versicherten geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen (§ 29 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Eine persönliche Schutzausrüstung hat eine geprüfte und zertifizierte Schutzwirkung und ist mit entsprechenden Piktogrammen, Leistungsstufen und dem CE-Kennzeichen etikettiert.

PSA muss dem oder der Versicherten individuell passen. Sie ist grundsätzlich für die Benutzung durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung).

Er hat auch dafür zu sorgen, dass die PSA bestimmungsgemäß benutzt und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit kontrolliert wird (§ 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1/BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention", und § 2 PSA-Benutzungsverordnung). Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat insbesondere in Unterweisungen und Betriebsanweisungen geeignete Anweisungen zu erteilen. Die Unterweisung sollte u. a. Angaben zur sicherheitsgerechten Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung zu sorgen.

Warnkleidung nach DIN EN 20471 ist PSA, die nach Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung auszuwählen und zu beschaffen ist. Arbeitskleidung dagegen ist keine PSA.