DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 3.1 - 3 Pflichten von Unternehmern, Unternehmerinnen und Versicherten
3.1 Grundsatz

Gefährdungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich und bieten technische sowie organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, sind gefährdete Personen mit geeigneten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu schützen, wie z. B. Warnkleidung. Die Warnkleidung schützt nicht bei Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmenden und den damit verbundenen Auswirkungen. Durch die Beschaffenheit der Warnkleidung werden die gefährdeten Personen schneller erkennbar, so dass andere Verkehrsteilnehmende durch Warnen, Ausweichen und / oder Bremsen das Risiko einer Kollision vermindern können.