DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 6 - 6 Auswahl von Warnkleidung bei Bahnen

Versicherte müssen Warnkleidung tragen, wenn sie

  • im Gleisbereich Tätigkeiten ausführen oder

  • neben dem Gleisbereich tätig sind und unbeabsichtigt in diesen hineingeraten können oder

  • den Gleisbereich begehen

und durch bewegte Schienenfahrzeuge (Fahrzeuge bei Eisenbahnen, Straßen- und U-Bahnen, Materialbahnen) oder auf Bahnübergängen durch bewegte Straßenfahrzeuge gefährdet werden.

Zur Auswahl der Warnkleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu bewerten. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird.

Im Gegensatz zu Arbeiten im Bereich von Straßen richtet sich die Auswahl der Warnkleidung bei Bahnen nicht nach Verkehrsdichte und Geschwindigkeit. Wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Warnkleidung im Gleisbereich ist die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten.

Wegen der besseren Erkennbarkeit wird empfohlen, im Gleisbereich grundsätzlich Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon kann Sicherungspersonal Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb tragen (siehe Kapitel 6.2).

Die Warnkleidung muss generell enganliegend sein und ist im Gleisbereich stets geschlossen zu tragen.