DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Warnkleidung in Verbindung mit Schnittschutz

Bei Schnittschutzhosen wird ein Bereich festgelegt, der die geforderte Schutzbedeckung an der Schutzkleidung ist und als Form A, Form B oder Form C bezeichnet. Nähte dürfen in dem Schutzbereich nicht verlegt sein. Bei der Form A, die für den professionellen Bereich vorgesehen ist, muss das Schutzmaterial dauerhaft mit der Kleidung längs zum Bein an der Außenkannte der Schnittschutzeinlage verbunden sein. Form C ist eher für den gelegentlichen Einsatz vorgesehen.

Schnittschutzkleidung wird in Abhängigkeit der Prüfgeschwindigkeit der Sägekette im Labor, in folgende Leistungsklasse eingeteilt: Schutzklasse 1: 20 m/s, Schutzklasse 2: 24 m/s, Schutzklasse 3: 28 m/s.

Die Kennzeichnung der Schnittschutzkleidung muss mindestens das Piktogramm "Kettensäge", die Angabe der Form, die Angabe der Schutzklasse, 1, 2 oder 3, und den Satz "Bei Beschädigung muss das Kleidungsstück ausgesondert werden" umfassen.

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Abb. 12
Kombinationen von PSA, Schnittschutz- und Warnkleidung, Kopf-, Gehör- und Gesichtsschutz