DGUV Information 212-016 - Warnkleidung

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Betriebsdienstmitarbeitende und Betriebsfremde, die in Gleisanlagen tätig sind

Betriebsdienstmitarbeiter/innen und Betriebsfremde fallen unter den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen" und müssen daher Warnkleidung tragen, wenn sie durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet sind.

6.1.1
Betriebsdienstmitarbeitende/Mitarbeitende im Eisenbahnbetrieb

Betriebsdienstmitarbeitende bzw. Mitarbeitende im Eisenbahnbetrieb erfüllen sicherheitsrelevante Arbeitsaufgaben im Bahnbetrieb. Das sind z. B. Triebfahrzeugführende, Zugbegleitpersonal, Rangierer und Rangiererinnen und Wagenmeister und Wagenmeisterinnen bei Eisenbahnen sowie Fahrer bzw. Fahrerinnen und Verkehrsmeister und Verkehrsmeisterinnen bei Straßenbahnen. Für diese Tätigkeiten sind die Regelungen in §§ 17 und 25 der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen" anzuwenden. Dort sind bezüglich der Warnkleidung folgende Regelungen enthalten:

Betriebsdienstmitarbeitende, die sich im Gleisbereich aufhalten und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden, müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Rangierer und Rangiererinnen, Lokrangierführer und Lokrangierführerinnen sowie Wagenmeister und Wagenmeisterinnen müssen grundsätzlich Jacke und Hose als Warnkleidung tragen.

Betriebsdienstmitarbeitende, die bei der Sicherung von Bahnübergängen und -überwegen des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden (z. B. bei der Postensicherung an Bahnübergangsposten, die Bahnübergängen nach § 19 Abschnitt 5 StVO sichern), müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Das bedeutet, dass alle Betriebsdienstmitarbeitende im Gleisbereich mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen müssen. Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Bahnbetrieb, die sich nur zeitweise im Gleisbereich aufhalten oder innerbetriebliche Verkehrswege für Personen im Gleisbereich benutzen, wird diese Forderung in der Regel durch das Tragen einer Warnweste der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 erfüllt. Betriebsdienstmitarbeitende, die sich ganztägig im Gleisbereich aufhalten und dadurch einer höheren Gefährdung durch bewegte Schienenfahrzeuge ausgesetzt sind, z. B. Rangierer und Rangiererinnen, Lokrangierführer und Lokrangierführerinnen sowie Wagenmeister und Wagenmeisterinnen, müssen Jacke und Hose als Warnkleidung tragen.

Die Erkennbarkeit der Warnweste darf nicht durch auf dem Rücken getragene Rucksäcke oder andere Gegenstände ohne Warnfunktion verdeckt werden, auch nicht teilweise. Damit Betriebsdienstmitarbeitende, z. B. Triebfahrzeugführende, trotzdem Rucksäcke beim Gehen innerhalb der Gleisanlagen auf dem Rücken tragen dürfen, müssen die Rucksäcke bezüglich der fluoreszierenden als auch der retroreflektierenden Materialien die Anforderungen der DIN EN ISO 20471 erfüllen. Alternativ dazu kann auch ein Warnüberzug für den Rucksack verwendet werden, den der oder die Triebfahrzeugführende vor Betreten des Gleisbereiches - ähnlich einem Regenüberzug bei Wanderrucksäcken - über den Rucksack zieht.

Der auf dem Rücken getragene Rucksack (mit oder ohne Warnüberzug) ersetzt jedoch nicht das Tragen der Warnweste. Rucksäcke ohne Warnfunktion darf der oder die Triebfahrzeugführende im Gleisbereich nur seitlich in der Hand tragen, damit die Warnweste nicht verdeckt wird.

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Abb. 16
Der Triebfahrzeugführer trägt eine Warnweste Klasse 2. Den schwarzen Rucksack darf er nicht auf dem Rücken tragen, da dadurch die Warnweste teilweise verdeckt wird.

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Abb. 17
Rucksack für Triebfahrzeugführende mit Warnüberzug

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Abb. 18
Lokrangierführer, Rangierer und Wagenmeister tragen Jacke und Hose als Warnkleidung.

Mitarbeitende im Bahnbetrieb, die ganztägig in Gleisanlagen tätig sind und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden, sollen Jacke und Hose als Warnkleidung tragen. Dadurch wird die Erkennbarkeit in vielen Situationen deutlich erhöht. Zum Beispiel kann der Betriebsdienstmitarbeitende noch erkannt werden, wenn nur ein Hosenbein oder Jackenärmel seitlich am Schienenfahrzeug von ihm sichtbar wird. Warnjacken und Warnwesten mit senkrechten Reflexstreifen im Schulterbereich erhöhen die Erkennbarkeit bei Dämmerung bzw. in der Nacht, insbesondere wenn sich der oder die Betriebsdienstmitarbeitende bückt.

Bei vielen Betriebsdienstmitarbeitenden muss die Warnkleidung gleichzeitig die Anforderungen einer Schutzkleidung gegen Regen und Kälte erfüllen (siehe Kapitel 4.7.). Bei Gefährdung durch feuerflüssiges Gut (z. B. Roheisen, Schlacke) ist schwerentflammbare Warnkleidung (siehe Kapitel 4.8) zu tragen.

Bei hohen Außentemperaturen im Sommer besteht bei Betriebsdienstmitarbeitenden verständlicherweise der Wunsch, Warnhemden oder Warn-T-Shirts anstatt der langärmligen Jacke zu tragen. Diese haben jedoch den Nachteil, dass sie für die Unterarme keinen mechanischen Schutz (gegen Riss- und Schürfwunden) und keinen Schutz gegen UV-Strahlung bieten. Daher ist im Einzelfall mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob Warnhemden oder Warn-T-Shirts der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 getragen werden dürfen (Designbeispiele siehe Kapitel 5.2)

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Abb. 19
Durch die Warnkleidung ist der Bahnübergangsposten für den Straßenverkehr gut erkennbar.

Auch bei der Postensicherung an Bahnübergängen und -überwegen durch Bahnübergangsposten (BüP) oder durch das Zugpersonal ist Warnkleidung erforderlich, damit der oder die Betriebsdienstmitarbeitende von den Straßenverkehrsteilnehmenden frühzeitig und leicht erkennbar ist. Bei der Postensicherung ist mindestens eine Warnweste Klasse 2 zu tragen. Bei stationär an einem Bahnübergang eingesetzten Bahnübergangsposten wird aufgrund der hohen Gefährdungen durch Straßenfahrzeuge Jacke und Hose als Warnkleidung empfohlen.

Nicht zwingend gefordert ist das Tragen von Warnkleidung im Gleisbereich, wenn Betriebsdienstmitarbeitende ausschließlich spezielle Verkehrswege für Personen benutzen (vgl. Durchführungsanweisungen zu § 17 (2) DGUV Vorschrift 72 bzw. § 17 (2) DGUV Vorschrift 73). Die Anforderungen an diese Verkehrswege enthält § 8 o. a. Vorschriften: sie müssen

  • eben und trittsicher gestaltet,

  • bei Gleisüberwegen muss die Wegoberfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen und dürfen nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert,

  • bei Dunkelheit beleuchtet sein.

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Abb. 20
Im Gleisbereich von Straßenbahnen ist bei der ausschließlichen Benutzung gut gestalteter und übersichtlicher Verkehrswege für Personen das Tragen von Warnkleidung nicht zwingend erforderlich.

Ob auf das Tragen von Warnkleidung verzichtet werden kann, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen.

Diese Ausnahmeregelung wird häufig bei Straßenbahnen angewendet, wenn Fahrer und Fahrerinnen in Abstellhallen oder Abstellanlagen im Freien durch den Gleisbereich über gut gestaltete und übersichtliche Verkehrswege zu den Abstellplätzen der Straßenbahnen gehen müssen. Bei Eisenbahnen dagegen wird auf Grund deren Betriebsverhältnisse die Gefährdungsbeurteilung in der Regel ergeben, auch auf solchen Verkehrswegen grundsätzlich Warnkleidung mindesten der Klasse 2 (meist eine Warnweste) zu tragen.

Bei Straßenbahnen ist das Tragen von Warnkleidung auch dann nicht zwingend erforderlich, wenn Versicherte im Schutze des stehenden Schienenfahrzeuges kurzfristige Tätigkeiten ausführen, z. B. Weichen stellen, Kuppeln, Betätigen von Signalfernsprechern oder Schlüsseltastern (vgl. Durchführungsanweisungen zu § 17 (2) DGUV Vorschrift 73). Werden diese Tätigkeiten im Bereich des Individualverkehrs ausgeführt, wird die Gefährdungsbeurteilung in der Regel ergeben, ebenfalls Warnkleidung der Klasse 2 (meist eine Warnweste) zu tragen.

6.1.2
Betriebsfremde, die in Gleisanlagen tätig sind

Betriebsfremde sind Versicherte, die weder Tätigkeiten nach Kapitel 6.1.1 noch nach Kapitel 6.2 ausführen, aber dennoch Gleisanlagen begehen oder in ihnen tätig sind und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden. Auch diese Tätigkeiten fallen - wie die Tätigkeiten der Betriebsdienstmitarbeitenden nach Kapitel 6.1.1 - unter den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen".

Betriebsfremde sind z. B. Anlagenbedienende in Industrieanlagen mit Schienenbahnen, Be- und Entladepersonal, Monteure und Monteurinnen von Energieversorgungsunternehmen. Im Gegensatz zu den Betriebsdienstmitarbeitenden sind diese Mitarbeitenden nicht am Bahnbetrieb beteiligt. Daher haben sie keine oder nur geringe Kenntnisse über die betrieblichen Abläufe und können die Gefährdungen nicht oder nur sehr unzureichend einschätzen. Sie unterliegen auch keinen speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb, wie sie für alle Versicherten bei Arbeiten im Gleisbereich vorgeschrieben sind.

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Abb. 21a
Betriebsfremde sind nicht am Bahnbetrieb beteiligt, aber trotzdem durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet, wie dieser Kranschlosser.

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Abb. 21b
... oder diese Versicherten in einer Ladestelle.

Betriebsfremde müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Das wird in der Regel durch Tragen einer Warnweste gewährleistet.