DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.7 - 1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z. B. bei Exposition durch quarzhaltige Stäube, bei Schweißarbeiten, bei Feuchtarbeit usw.), ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder verpflichtend vorzuschreiben. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die arbeitsmedizinische Vorsorge auf seine bzw. ihre Kosten zu veranlassen. Ob die dafür erforderlichen Bedingungen vorliegen, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.