DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.6 - 1.6 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.6.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Unternehmensleitung prüfen, ob nicht ein ungefährlicheres Ersatzprodukt, eine emissionsärmere Verwendungsform oder ein emissionsärmeres Verwendungsverfahren gewählt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Entscheidung über die Verwendung eines Ersatzstoffes oder eines Ersatzverfahrens hängt von der gesundheitlichen Bewertung, der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren ab. Näheres regelt die TRGS 600 "Substitution". Die Entscheidung, welches Produkt im Einzelfall einzusetzen ist, bleibt bei der Unternehmensleitung oder bei den Vorgesetzten, die die Verantwortung für die durchzuführenden Tätigkeiten haben.

An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren, die ein geringeres gesundheitliches Risiko aufweisen.

Bei der Suche nach Ersatzstoffen und Ersatzverfahren können weitere Technische Regeln für Gefahrstoffe der 600-Reihe hilfreich sein (siehe Anhang 1 Literatur).

Für Bauchemikalien wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GIS-BAU) eine Bewertung der Produkte unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Risikos vorgenommen. Dem Anwender oder der Anwenderin wurde die Beurteilung jedes Einzelproduktes abgenommen, in dem Produkte mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung, ähnlichem Einsatzzweck und vergleichbarer Gefährdung in Produktgruppen zusammengefasst wurden. Diesen wurden GISCODES zugewiesen, die eine Buchstaben-Zahlen-Kombination (Kennziffer) darstellen, die die Herstellerinformationen für die betrieblichen Anwender und Anwenderinnen verständlicher machen und die Ersatzstoffsuche erleichtern sollen. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso gefährlicher ist das Produkt (siehe Kapitel 2.3.1 Farben Lacke, Verdünner und Anhang 7 GISCODES).

1.6.2 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist.

Zu den technischen Maßnahmen zählen (s. Tabelle 4):

  • Geschlossene Systeme

    Diese Systeme verhindern, dass während des Betriebs der Anlage zwischen dem Gefahrstoffe enthaltenden Innenraum und der Umgebung eine betriebsmäßig offene Verbindung besteht und ein Stoffaustritt sicher verhindert wird.

  • Lufttechnische Maßnahmen an der Entstehungsstelle (prozesslufttechnische Maßnahmen)

    Dazu gehört das Erfassen der Emissionen an der Entstehungsstelle, die Abführung und Abscheidung der Stoffe sowie evtl. die Luftrückführung.

  • Raumlufttechnische Maßnahmen

    Die Raumlüftung dient dem geführten und kontrollierten Luftaustausch im Arbeitsraum und kann entweder über freie Lüftung, über Anlagen zur Raumlüftung oder über eine Kombination beider Lüftungsarten (Hybridlüftung z. B. Abluft über eine technische Anlage und Zuluft über Fenster, Türen etc.) erfolgen.

Tabelle 4
Technische Schutzmaßnahmen und ihre Rangfolge

Technische SchutzmaßnahmenRangfolge/WirksamkeitBeispiele
Geschlossene Systemeccc_1972_as_11.jpgRohrleitungssysteme, Reaktorbehälter, Silo, etc.
Erfassung an der EntstehungsstelleErfassung über geschlossene, halboffene oder offene Systeme (Werkzeugmaschine, Spritzwand, Absaughaube)
Maßnahmen zur RaumlüftungHallen-Zu- und Abluft über freie oder maschinelle Lüftung

Geschlossene Systeme sind äußerst wirksam aber nicht immer realisierbar. Um trotzdem die Exposition zu minimieren oder sogar zu verhindern, sind Maßnahmen zur Direkterfassung an der Entstehungsstelle den Maßnahmen zur Raumlüftung vorzuziehen.

Ausführliche Informationen zur Erfassung von Gefahrstoffen und Lüftung von Arbeitsbereichen sind in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" enthalten.

Die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft werden.

Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Erfassungsmaßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

1.6.3 Organisatorische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:

  • Am Arbeitsplatz ist darauf zu achten, dass nur die für den Fortgang der Arbeiten benötigten Gefahrstoffe bereitgestellt sind

  • Gebinde sind stets verschlossen aufzubewahren

  • Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen

  • Verschüttete Gefahrstoffe sind mit geeigneten Absorptionsmitteln zu beseitigen. Hinweise hierzu gibt das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung

  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind

  • Vermeidung der Exposition Unbeteiligter, z. B. durch Trennung gefahrstoffbelasteter Bereiche von anderen Bereichen

  • Minimierung der Expositionszeiten, z. B. durch das Verlegen von Arbeiten, die mit einer hohen Gefahrstoffexposition verbunden sind, an das Schichtende

  • Getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung sowie verschmutzter Arbeitskleidung, wenn hieraus eine Gefährdung durch Kontamination der Straßenkleidung entstehen kann

Finden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen statt, entstehen solche oder werden bei den betrieblichen Tätigkeiten freigesetzt (z. B. Eichen- und Buchenholzstaub, quarzhaltiger Staub, Schweißrauche, Dieselmotoremissionen), ist ein Beschäftigtenverzeichnis nach § 14 (3) GefStoffV zu führen. Erläuterungen hierzu sind der TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" zu entnehmen.

Online kann zudem die "Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter - ZED" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) genutzt werden.

Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

Hygienische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

  • In Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

  • In den Räumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, oder in zumutbarer Entfernung muss eine Waschgelegenheit (z. B. Waschbecken, Seifenspender und Einmalhandtücher) vorhanden sein.

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist geeignete Arbeitskleidung (z. B. Arbeitsanzug oder Kittel) und erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen. Für die Arbeits- und Straßenkleidung sowie die Schutzkleidung muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.

  • Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung ist vor dem Betreten von Sozialräumen abzulegen.

1.6.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender PSA muss für die Beschäftigten minimiert werden. Unter belastender PSA versteht man in der Regel Schutzausrüstung mit Tragezeit- bzw. Gebrauchsdauerbegrenzung, z. B. Atemschutzgeräte oder flüssigkeitsundurchlässige Schutzhandschuhe (Chemikalienschutzhandschuhe).

Handschutz

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials (Handschuhfabrikats) ist von den verwendeten Gefahrstoffen und der durchgeführten Tätigkeit abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Bei der Auswahl sind in Abhängigkeit von der Dauer und der Art der Tätigkeit auch die Materialstärke, die Handschuhart (z. B. Stulpenlänge) und die Durchbruchszeit des Handschuhmaterials zu berücksichtigen. Hinweise sind im fachspezifischen Teil zu finden.

Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzhandschuhe dürfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.

Konkrete Hinweise finden sich im Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffes oder auch in der GISBAU-Handschuhdatenbank, die im Internet unter ccc_1972_as_25.jpgwww.wingisonline.de zu finden ist.

Augenschutz

Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz getragen werden muss.

Atemschutz

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sowie die Tragezeiten von Atemschutzgeräten sind hierbei zu beachten. Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

Für Träger von Atemschutzgeräten ist unter bestimmten Bedingungen (Tragen von belastendem Atemschutz) arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder sogar vorgeschrieben. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sollte in Absprache mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin geklärt werden. Nicht erforderlich ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei gebläseunterstützten Atemschutzgeräten, weil diese nur einen sehr geringen Atemwiderstand aufweisen.

Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.

Hautschutz

Bei der Arbeit auf dem Bauhof wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z. B. durch:

  • Arbeiten im Freien unter besonderen Witterungsbedingungen

  • Arbeiten mit abrasiv wirkenden Stoffen (z. B. Sand, Mineralwolle)

  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (Wärme- und Feuchtigkeitsstau)

  • Tätigkeiten mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Produkten

  • Arbeiten mit Säuren und Laugen oder mit säure- oder laugenhaltigen Produkten

Daher sind während der Arbeit geeignete Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Es ist sinnvoll, für jeden Arbeitsbereich einen Hand- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe, die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Es wird empfohlen, den Hautschutzplan unter Mitwirkung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes zu erstellen.

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden.

Hautschutzmittel sind vor jeder hautbelastenden Tätigkeit, z. B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen, nach jeder Hautreinigung während der Tätigkeit oder spätestens nach einem vom Hautschutzmittel-Hersteller vorgegebenen Zeitraum in ausreichender Menge auf die saubere und trockene Haut aufzutragen. Die für einen wirksamen Auftrag der Hautschutzmittel erforderlichen Zeiten sind bei der Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

Hautschutzmittel können bei wiederholtem kurz- oder länger andauerndem Kontakt gegenüber milden Irritantien (H312, H315, EUH66) eingesetzt werden, wenn Schutzhandschuhe nicht getragen werden können oder dürfen, z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr.

Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorptiver, keimzellmutagener, krebserzeugender oder reproduktionstoxischer Gefahrstoffe sowie organischer Lösemittel bzw. Gemische, die organische Lösemittel enthalten.

Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren und die Kontaktstoffe abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Gefahrstoffe (z. B. polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Lösemittel) verstärkt über die Haut aufgenommen werden können, wenn Hautschutzmittel benutzt wurden.

Bei der Anwendung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen (z. B. zur Verringerung des Schwitzens unter Handschuhen, Schutz vor Mazeration (Hauterweichung)) sollte der Schutzhandschuhhersteller die Auslobung belegen können. Ebenso sollte der Hersteller belegen, dass die Barrierewirkung des jeweils verwendeten Schutzhandschuhs durch das Hautschutzmittel nicht beeinträchtigt wird und Schutzhandschuhinhaltsstoffe nicht verstärkt herausgelöst werden.

Zu den Hautschutzmitteln mit speziellen Wirkstoffen zählen auch die UV-Schutzmittel. Sie sind mit UV-reflektierenden Pigmenten wie z. B. Titandioxid oder Zinkoxid versetzt und verlängern die natürliche Eigenschutzzeit der Haut gegenüber UV-Strahlen. UV-Schutzmittel werden u. a. bei Aktivitäten im Freien unter Sonnenbestrahlung eingesetzt.

Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z. B. allergische Reaktion auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln. Es sind vorzugsweise duftstoff- und konservierungsmittelfreie Hautschutzmittel einzusetzen.

Bei der Suche nach Herstelleradressen sind die Informationen des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen", Sachgebiet Hautschutz hilfreich: ccc_1972_as_25.jpgwww.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-hautschutz/index.jsp

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
Nur Hautschutzpräparate benutzen, für die ein Wirksamkeitsnachweis vorliegt!

Hautreinigungsmittel

Die Hautreinigung hat möglichst schonend zu erfolgen.

Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind dem Grad der Verschmutzung anzupassen. Hierbei sind möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper und organische Lösemittel zu verwenden. Der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel sollte auf ein Minimum und nur auf Tätigkeiten beschränkt werden, für die es keine reibekörperfreien Hautreinigungsmittel gibt. Auf den Einsatz von Reinigungsbürsten sollte verzichtet werden.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
Lösemittel (Benzin, Nitroverdünnung etc.) auf keinen Fall zur Handreinigung verwenden!

Hautpflegemittel

Nach der Arbeit ist ein geeignetes Hautpflegemittel aufzutragen. Die Hautpflege dient der Regeneration der Haut. Die Auswahl der Hautpflegemittel ist von der beruflichen Belastung abhängig. Wichtigstes Kriterium ist der Fettanteil des Mittels. Wessen Haut durch die berufliche Tätigkeit stark ausgetrocknet und fettarm ist, benötigt ein Hautpflegemittel mit einem höheren Fettanteil als diejenige Person, deren Haut nur gering belastet wird und nicht so stark ausgetrocknet ist.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege in einem Hautschutzplan festhalten!

  • Bei der Erstellung des Hautschutzplans Betriebsarzt/Betriebsärztin einbinden!

  • Bei Unverträglichkeiten gegenüber Hautschutzmitteln ist unbedingt der Betriebsarzt/die Betriebsärztin aufzusuchen!

Hygiene

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt. Aus diesem Grund dürfen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden. Zum Abtrocknen der Hände sollten vorzugsweise Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt werden.