DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Um sichere und sachgerechte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, muss das betroffene Personal umfassend informiert werden. Daher sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die Gefahrstoffverordnung führt die Punkte auf, die eine Betriebsanweisung beinhalten muss. Die Unternehmensleitung und die Vorgesetzten haben arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Genauere Hinweise für das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen enthält die Technische Regel TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können die betriebseigenen Arbeitsschutzexperten, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte und Betriebsärztinnen wertvolle Unterstützung liefern.

Erstellung der Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sollen folgende Gliederungspunkte enthalten:

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrfall

  • Erste Hilfe und

  • sachgerechte Entsorgung

Alle notwendigen stoff-, tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Informationen sind bei den Gliederungspunkten zu ergänzen.

Vorlagen oder Entwürfe von Betriebsanweisungen beispielsweise der Lieferanten oder aus PC-Programmen, z. B. WINGIS online, müssen durch betriebs- oder tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden. Dies gilt auch für die im Anhang 6 dieser Broschüre enthaltenen Entwürfe, die mit dem Programm WINGIS online erstellt wurden.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten. Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

  • Name des Bauhofes oder der Straßenmeisterei

  • Betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Herstellerangaben oder konkrete Hinweise auf die Farbe von Handschuhen).

Sinnvoll ist alles, was den Beschäftigten konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!

  • Unfalltelefonnummer und Angabe des Arztes/der Ärztin oder der Klinik

  • Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäftigten zu beachten sind

  • Name der Ersthelfer/Ersthelferinnen

  • Betriebsbezogene Entsorgungshinweise.

Betriebsanweisungen sollen in Form und Sprache für alle Beschäftigten verständlich sein. Betriebsanweisungen, die beispielsweise mit dem Gefahrstoffinformationssystem WINGIS online erstellt werden, können deshalb in 17 Sprachen ausgegeben werden.

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss die Bauhofleitung die Betriebsanweisung für ihren Betrieb in Kraft setzen.

Die Bauhofleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Betriebsanweisungen auf dem Bauhof zur Verfügung stehen.

1.5.2 Unterweisung

Eine gute Betriebsanweisung ist die beste Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten, deren Durchführung sowohl das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung als auch die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordern.

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Darüber hinaus sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Wegen der häufig wechselnden Arbeitsplatzbedingungen auf dem Bauhof ist die anhand der Betriebsanweisung vorgenommene Unterweisung von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine Unterweisung erneut durchzuführen.

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Abb. 1
Unterweisung bei neu eingesetztem Produkt

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wiederaufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • Bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen kurze Unterweisungsgespräche durchführen!

  • Beschäftigten im Außeneinsatz die Betriebsanweisung zur Verfügung stellen (z. B. Dokumente im Fahrzeug oder online über mobile Endgeräte)!