DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Gefährdungsermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen ermittelt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Atemluft oder der Hautkontakt nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Belastungen der Beschäftigten minimiert worden sind.

Im Rahmen der Gefährdungsermittlung und der Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen können auch Gefahrstoffmessungen zur Überprüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte erforderlich sein.

Diese DGUV Information stellt eine branchenspezifische Handlungsempfehlung zur Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 dar. Auf die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird ausführlich im fachspezifischen Teil eingegangen.