DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Unternehmensleitung ist für die Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen verantwortlich. Im Gefahrstoffmanagement-Ablaufschema in Anhang 4 sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung dargestellt.

Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Daher muss vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z. B. bei einer neuen Einstufung der verwendeten oder im Arbeitsprozess entstehenden Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) wiederholt werden.

Die vorliegende DGUV Information soll Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Gefahrstoffermittlung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen in einem ersten Schritt die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe erfasst und geprüft werden, ob diese Gefahrstoffe sind. Im zweiten Schritt sind die im Arbeitsprozess entstehenden oder freigesetzten Gefahrstoffe (z. B. Holzstaub, quarzhaltiger Staub, Schweißrauche oder Abgase von Dieselmotoren (DME)) zu ermitteln. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Anhang 5 enthält hierzu als Hilfestellung einen Arbeitsstoff-Erfassungsbogen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung von fachkundigen Personen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) vorzunehmen.

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ist die Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Transport, der Handhabung und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Auch für eine sinnvolle Magazinverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden und belasten das Lager nicht mehr. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe/Produkte von verschiedenen Herstellern verwendet, sollte nur noch ein Produkt beschafft werden. Dies vereinfacht die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses. Anhand der Auflistung ist auch zu prüfen, ob Gefahrstoffe zusammengelagert werden, die beispielsweise bei einem Lagerunfall gefährlich miteinander reagieren können. Ist das der Fall, ist eine separate Lagerung notwendig.

Sowohl die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als auch die Gefahrstoffverordnung fordern von der Unternehmerin und dem Unternehmer, im Betrieb zu ermitteln, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe benötigt.

Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes

  • Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt

  • Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach CLP-Verordnung)

  • Arbeitsbereiche

  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss auch diejenigen Gefahrstoffe umfassen, die bei Tätigkeiten entstehen (z. B. Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen - DME), Schweißrauche) oder freigesetzt werden, z. B. Dämpfe aus Bitumen.

Konkrete Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Das Gefahrstoffverzeichnis kann arbeitsbereichs- oder arbeitsplatzbezogen geführt werden. Bei wechselnden Arbeitsplätzen mit gleichen Tätigkeiten können somit die verschiedenen Arbeitsplätze zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst werden. Somit kann im Bauhof ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, d. h. die in den verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzten Gefahrstoffe können in einer Liste genannt werden (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3
Auszug aus einem Gefahrstoffverzeichnis eines Bauhofes

Lfd.Nr.ProduktnameInhaltsstoffe aufgeführt imGefahren-PiktogrammH-SätzeJahresmengeBereich Verwendung
1Lösemittelhaltiger BitumenanstrichSicherheitsdatenblatt  *)ccc_1972_as_3.jpgH226, H336, H304, H411ca. 300 lFarblager
2BatteriesäureSicherheitsdatenblatt  *)ccc_1972_as_4.jpgH290, H3145 lLaderaum
3Frostschutzmittel für KühlerSicherheitsdatenblatt  *)ccc_1972_as_5.jpgH302, H319, H37350 - 100 lKFZ-Werkstatt, Lager
4Sonderkraftstoff für ZweitaktmotorenSicherheitsdatenblatt  *)ccc_1972_as_6.jpgH224, H315, H336, H304, H411ca. 200 lLager für entzündbare Flüssigkeiten
5Portlandzement, CEM I 32,5, SackwareSicherheitsdatenblatt  *)ccc_1972_as_7.jpgH318, H315, H335ca. 200 kgBaustofflager
6Abgase von Dieselmotoren (DME)WINGIS onlineccc_1972_as_8.jpgH350Mehrmals wöchentlich, ca. 0,5 h/TagGabelstapler im Baustofflager
7Schweißrauche MAG-Verfahren

• Baustahl

• V2 oder V4-Stahl

Schweißrauchdatenblatt
ccc_1972_as_8.jpg
nach TRGS 528 hohe Emissionsrate, (Mn3O4)

(CrVI-Oxid)
1x wöchentlich, ca. 0,5 h/TagSchlosserei

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hinsichtlich der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Dies ist z. B. der Fall bei der Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackpens oder die Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen an Klebstoffen.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • In das Gefahrstoffverzeichnis auch Stoffe aufnehmen, die bei Arbeitsverfahren entstehen.

  • Das Gefahrstoffverzeichnis regelmäßig überprüfen und alle nicht mehr benötigten Gefahrstoffe aussortieren und fachgerecht entsorgen.

  • Das Gefahrstoffverzeichnis kann mit EDV-Programmen (z. B. WINGIS online) erstellt werden.

Die Sicherheitsdatenblätter liegen im Büro vor und können dort eingesehen werden