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Abschnitt 1.3 - Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an den Arbeitgeber. Er ist für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Gefahrstoffmanagement-Ablaufschema in Anhang 4 sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung dargestellt.

Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Fachkundige Beratung können zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt leisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) wiederholt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Gefahrstoffermittlung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen in einem ersten Schritt die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Anhang 5 enthält hierzu als Hilfestellung einen Arbeitsstoff-Erfassungsbogen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die einzelnen Abteilungs-/Bereichsleiter, zu organisieren.

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis der im Betrieb verwendeten chemischen Arbeitsstoffe ist die Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Transport, der Handhabung und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Auch für eine sinnvolle Magazinverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden und belasten das Lager nicht mehr. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe von verschiedenen Herstellern verwendet, sollte nur noch ein Stoff beschafft werden. Dies ermöglicht meist durch den Kauf einer größeren Menge einen günstigeren Preis und vereinfacht die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses. Anhand der Auflistung ist auch zu prüfen, ob Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, die beispielsweise bei einem Lagerunfall gefährlich miteinander reagieren können. Ist das der Fall, ist eine separate Lagerung notwendig.

Sowohl die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) als auch die Gefahrstoffverordnung fordern vom Unternehmer, in seinem Betrieb zu ermitteln, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten chemischen Arbeitsstoffe benötigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt,

  • Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach EG-Richtlinie und CLP-Verordnung),

  • Arbeitsbereiche,

  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch).

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss auch diejenigen Stoffe umfassen, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden, z.B. Bitumen.

Konkrete Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Das Gefahrstoffverzeichnis kann arbeitsbereichs- oder arbeitsplatzbezogen geführt werden. Bei wechselnden Arbeitsplätzen mit gleichen Tätigkeiten können somit die verschiedenen Arbeitsplätze zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst werden. Somit kann im Bauhof ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, d.h. die in den verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzten Gefahrstoffe können in einer Liste genannt werden (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1:
Auszug aus einem Gefahrstoffverzeichnis eines Bauhofes

Lfd.Nr.Handelsname des ProduktesInhaltsstoffe aufgeführt imGefahrensymbolR-Sätze
S-Sätze
JahresmengeBereich
Verwendung
1Hydrolan-BA 1,
Schutzanstrich
Sicherheitsdatenblatt*XnR 10, R 20/21, R 38
S 9, S 16, S 24/25
ca. 300 LiterFarblager
2AKUPLUS
Batteriesäure
Sicherheitsdatenblatt*CR 35
S 2, S 26, S 30
5 LiterLaderaum
3Glysantin,
Kühlerflüssigkeit
Sicherheitsdatenblatt*XnR 22,
S 2, S 13, S 24/25, S 46
50 - 100 LiterKFZ-Werkstatt, Lager
4Sonderkraftstoff für ZweitaktmotorenSicherheitsdatenblatt*F+, Xn, NR 12, R 38, R 23/24/25
S 16, S 33, S 45
ca. 200 LiterLager für brennbare Flüssigkeiten
5Portlandzement,
CEM I 32,5 Sackware
Sicherheitsdatenblatt*XiR 37, R 38, R 41
S 2, S 24, S 25, S 26, S 37
ca. 200 kgBaustofflager

*Die Sicherheitsdatenblätter liegen im Büro vor und können dort eingesehen werden

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hinsichtlich der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall bei der Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackpens oder die Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen an Klebstoffen.

Tipp:

  • Vor Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses alle nicht benötigten Gefahrstoffe aussortieren!

  • Das Gefahrstoffverzeichnis kann mit EDV-Programmen (z.B. WINGIS) erstellt werden.