DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Gefahrstoffe in Verbindung mit der Fahrzeugtechnik

2.1.1 Öle und Schmierstoffe

Auf dem Bauhof werden Fette, Öle, Hydrauliköle, Schmiermittel etc. zur Versorgung der verschiedenen Maschinen und Transportfahrzeuge benötigt.

Aus Brandschutzgründen sollen diese Produkte in einem abschließbaren Raum, oft Ölraum oder Schmieröllager genannt, aufbewahrt werden. Es ist sicherzustellen, dass nur ausgewählte und unterwiesene Personen Umgang mit den Produkten haben.

Der Ölraum darf keinen Bodenablauf haben und muss mit einer Auffangvorrichtung (z. B. Auffangwanne) versehen sein, um zu verhindern, dass ausgelaufenes Öl etc. ins Erdreich bzw. ins Grundwasser gerät.

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Abb. 6
Schmierstofflager mit Auffangwanne

Putzmaterial, welches mit Ölen und Fetten in Berührung gekommen ist und nicht weiterverwendet werden soll, ist in nicht brennbaren Behältern zu sammeln, die geschlossen zu halten sind. Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, sind mindestens in schwer entflammbaren Behältern zu sammeln (siehe DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung").

Von Ölen, Fetten usw. ausgehende Gefahren können im Wesentlichen unterteilt werden in Brand- und Explosionsgefahren (z. B. bei benzinhaltigem Altöl) und Gesundheitsgefahren durch Hautkontakt und durch Einatmen von Dämpfen.

Gesundheitsgefahren durch das Einatmen der Dämpfe können nur im Schadensfall auftreten, wenn größere Mengen auslaufen oder freigesetzt werden und beseitigt werden müssen. Im Einzelfall kann auch der Einsatz von geeignetem Atemschutz notwendig sein (siehe Anhang "Betriebsanweisung" und DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten").

Hautschäden können vor allem dann auftreten, wenn ein längerer und intensiver Hautkontakt mit den Stoffen besteht. Um diesen zu vermeiden, ist das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen unumgänglich. Als geeignetes Handschuhmaterial ist z. B. Nitrilkautschuk anzusehen. Da jedoch bei Umfüllarbeiten nur ein Spritzschutz notwendig ist, sind Schutzhandschuhe für den Schutz gegen mechanische Gefährdungen ausreichend, z. B. Stoffhandschuhe mit Nitrilbeschichtung, Kunststoff- oder Lederbesatz. Verschmutzte Handschuhe müssen ausgezogen und entsorgt werden.

Ein besonderes Augenmerk ist auf Hautreinigung und Hautpflege zu richten.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • Bei Tätigkeiten mit Ölen oder Schmierstoffen Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk tragen!

  • Verschmutzte Handschuhe ausziehen und entsorgen!

2.1.2 Otto- und Dieselkraftstoff

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge auf dem Bauhof werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben. Daher ist eine sichere und sachgerechte Handhabung und Lagerung der Kraftstoffe zu gewährleisten.

Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern der Kraftstoffe besondere Vorschriften zu beachten (siehe Kapitel 1.9 "Lagerung gefährlicher Stoffe"). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten, so dass die Beachtung der in den WINGIS online-Betriebsanweisungsentwürfen "Dieselkraftstoff", "Warten von Ottokraftstoff-Aggregaten" und "Tanken von Ottokraftstoff" (siehe Anhang 6) angegebenen Maßnahmen zwingend notwendig werden:

  • Von Zündquellen fernhalten

  • Geeigneten Feuerlöscher der Brandklasse B bereithalten

  • Verspritzen vermeiden

  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden

Im Gegensatz zu Dieselkraftstoff ist Ottokraftstoff durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus sind im Ottokraftstoff unter anderem auch Toluol sowie Additive enthalten.

Für den Betrieb von Kleinmaschinen, z. B. Motorsägen, Freischneider, Rasenmähern und anderen Zweitaktmotoren ist deshalb benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol. % Benzol) oder benzolfreier Sonderkraftstoff als Ersatzstoff für handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich. Eine weitere Alternative sind elektrisch betriebene Geräte.

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner eingesetzt werden. Ebenso nicht zur Hautreinigung!

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
  • Motorbenzin nie zum Reinigen oder Verdünnen verwenden!

  • Motorbenzin ist kein Hautreinigungsmittel!

2.1.3 Abgase von Dieselmotoren

Abgase von Dieselmotoren bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen, insbesondere sind dies:

  1. 1.

    Dieselrußpartikel, entspricht gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" dem Begriff "Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als EC (elementarer Kohlenstoff ))"

  2. 2.

    Stickstoffmonoxid (NO)

  3. 3.

    Stickstoffdioxid (NO2)

  4. 4.

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

  5. 5.

    Kohlenstoffdioxid (CO2)

Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber Abgasen von Dieselmotoren sind gemäß GefStoffV als krebserzeugend eingestuft, da dabei Dieselrußpartikel frei werden. Wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel eingehalten, so sind im Allgemeinen keine akuten oder chronischen Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten zu erwarten. Damit liegt im Allgemeinen bei Einhaltung des AGW für Dieselrußpartikel keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 vor.

Stickoxide aus Abgasen von Dieselmotoren wirken atemwegsreizend.

Mit dem Auftreten von Dieselmotoremissionen ist zu rechnen

  • beim Starten von dieselgetriebenen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen (Gabelstapler, Radlader, etc.),

  • beim Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen in teilweise oder ganz geschlossenen Arbeitsräumen, z. B. beim Beladen eines Fahrzeugs in der Salzhalle,

  • bei der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge.

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen.

Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:

  • die Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren

  • die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge

  • die Verwendung von Dieselpartikelfiltern, Abgasnachbehandlungssystemen (z. B. SCR-Technologie)

  • die Verwendung von Abgasabsaugungen

Detailinformationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind in der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" enthalten.

Beim Betrieb von Otto-Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen besteht die Gefahr einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung.

Für Kohlenstoffmonoxid kann eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Bemerkung "Z" in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"). Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen und auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen.

2.1.4 Warten von Starter-Batterien

Auf vielen Bauhöfen müssen die Starter-Batterien der betrieblichen Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gewartet werden, sofern nicht bereits wartungsfreie Batterien im Einsatz sind oder die Wartung in einer Fachwerkstatt erfolgt.

Zur Wartung gehört auch das Laden der Batterien. Hierzu werden die Batterien in der Regel ausgebaut und an das Ladegerät angeschlossen. Beim Laden der Batterien ist stets für gute Lüftung (Querlüftung) zu sorgen, da sich beim Laden Knallgas bilden kann und Explosionsgefahr besteht. Zum sicheren Umgang mit Fahrzeugbatterien wird auf die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" verwiesen, dies gilt z. B. für das An- und Abklemmen des Ladegerätes.

In seltenen Fällen müssen z. B. Neubatterien mit einer 32 %-igen Schwefelsäure (Batteriesäure) befüllt werden. Bei dieser Tätigkeit müssen beispielsweise Gesichtsschutz oder mindestens eine flüssigkeitsdichte Schutzbrille (Korbbrille), säurefeste Schutzhandschuhe (z. B. aus Naturlatex, Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk) sowie eine Gummischürze getragen werden.

Notwendige Arbeiten für das Laden der Starter-Batterien sind u. a. der Ausbau der Batterie, der Transport zum Ladegerät, das Öffnen der Batteriezellen, das Anschließen an das Ladegerät. Nach dem Aufladen fallen Arbeiten an, wie das Entfernen der Ladekabel, das Schließen der Zellen und der Transport zum Fahrzeug. Da ein Kontakt mit der Säure eher unwahrscheinlich ist und zudem bei diesen Tätigkeiten nur geringe Mengen Säure frei werden können, sind als Schutzhandschuhe Lederhandschuhe ausreichend.

Bei eventuellen Schadensfällen ("Verschütten" oder Auslaufen von Säure) und dem Beseitigen von Säureresten ("Überkochen" der Batterie beim Laden) sind säurefeste Schutzhandschuhe aus den oben genannten Materialien zu verwenden.

ccc_1972_as_9.jpgTIPP
Möglichst wartungsfreie Batterien verwenden oder Batterien in Fachwerkstätten warten lassen!

2.1.5 Kühlerflüssigkeit

Bei allen wassergekühlten Motoren werden in der kälteren Jahreszeit Frostschutzmittel benötigt, die überwiegend aus Ethylenglykol bestehen. Ethylenglykol ist ein Stoff, der bei direktem Hautkontakt über die Haut in den Körper aufgenommen werden kann (hautresorptiv).

Bei den üblichen kurzzeitigen Arbeiten mit Kühlerflüssigkeit ("Umfüllen") sind wegen der vordringlich mechanischen Gefährdung Schutzhandschuhe aus Stoff mit Nitrilbeschichtung, Kunststoff- oder Lederbesatz als Handschutz ausreichend. Im Schadensfall jedoch (z. B. beim Beseitigen von ausgelaufener Flüssigkeit) ist mit Hautkontakt zu rechnen. Dabei sind Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk zu verwenden.