Abschnitt 1.9 - 1.9 Lagerung gefährlicher Stoffe
Ziel einer sicheren Lagerung gefährlicher Stoffe ist die Vermeidung von Gefährdungen für die Beschäftigten und die Umwelt sowie die Vermeidung von Bränden. Geregelt wird die Lagerung durch die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Unter Lagern versteht man entsprechend der TRGS 510 das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere (z. B. zur Entsorgung). Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Unter Bereitstellen ist das kurzzeitige Aufbewahren (maximal 24 Std.) gefährlicher Stoffe für eine konkret vorgesehene Verwendung zu verstehen.
Werden Lager länger als sechs Monate betrieben, gelten sie als ortsfest und fallen unter den Geltungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
1.9.1
Allgemeine Hinweise
Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass nur Befugte Zugriff haben. Die Gefahrstoffe sollen in Originalgefäßen gelagert werden. Werden Gefahrstoffe umgefüllt, sind die Gebinde wie die Originalgebinde zu kennzeichnen. Die Gebinde müssen verschlossen sein.
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend beseitigt werden. Die dafür notwendige Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.
In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in Auffangbehälter/-wannen gestellt werden. Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können. Werden entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt, sind die Auffangwannen zu erden.
Stoffe, die miteinander reagieren, dürfen nicht über denselben Auffangbehälter gestellt werden.
Die Auffangbehälter sind regelmäßig auf ausgelaufene Stoffe zu prüfen.
Lagerräume müssen belüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes, aber mindestens zwei Lüftungsöffnungen jeweils in Boden- und Deckenhöhe von je mindestens 100 cm2, vorhanden sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren.
Im Lager muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.
Zugang zum Lager dürfen nur dazu befugte Personen haben. Diese sind anhand einer Betriebsanweisung (s. Anhang) zu unterweisen.
Außerdem dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Futter- oder Lebensmitteln aufbewahrt werden. Im Lager sind das Essen, Trinken und Rauchen verboten.
Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann. Solche Orte sind insbesondere:
Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen u. a. Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe.
Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen und die Höchstmengen für die Kleinmengenlagerung nicht überschritten sind.
Akut toxische Stoffe (H300, H301, H310, H311, H330, H331, z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel) sowie krebserzeugende (H350), keimzellmutagene (H340) und reproduktionstoxische (H360) Stoffe dürfen unabhängig von der Menge nicht offen zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Oxidierende Stoffe (H271, H272) dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von entzündbaren oder akut toxischen Stoffen gelagert werden.
Explosivstoffe (z. B. Munition für Bolzensetzgeräte) sind unter Verschluss aufzubewahren (siehe Anhang 10)
Entzündbare Gefahrstoffe sind in möglichst großem Abstand von Arbeitsplätzen aufzubewahren.
1.9.2
Allgemeines zur Kleinmengenregelung bei der Lagerung
Spezielle Lagerräume oder Lagerplätze müssen nicht errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der Gefahrstoffe die in nachfolgender Tabelle 5 genannten Mengen nicht überschreitet und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, z. B. möglicherweise gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder mögliche Ansammlung von Gasen, z. B. in Kellerräumen, ergibt.
Tabelle 5
Höchstmenge bei Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen. Die genannte Höchstmenge jeder Gruppe und die Gesamtmenge von 1.500 kg müssen eingehalten werden.
Gefahrstoff | Beispiele | Piktogramm | Gefahrenhinweise | Höchstmenge |
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Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten | Benzin, Gemisch, Verdünnung | H224, H225 | Bis 20 Liter, davon bis 10 Liter extrem entzündbar; Zerbrechliche Behälter max. 2,5 Liter Fassungsvolumen 2 | |
Entzündbare Flüssigkeiten | Lösemittelhaltige Farben und Lacke | H226 | Bis 100 Liter | |
Diesel | H226 | Bis 200 Liter 3 | ||
Gase in Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen | Bauschaum, Rostlöser | H220, H221 | Bis 20 kg | |
Gase | Flüssiggas Acetylen Sauerstoff | Bis 22 kg netto 45 | ||
Ätzende Stoffe | Betonlöser, Batterieflüssigkeit, Härter von Epoxidharzen | H314 | Bis 1000 kg | |
Reizende Stoffe | Zement, Epoxidharze | H315, H318, H319, H335, H317 | Bis 1000 kg | |
Akut toxische Stoffe (Kat. 4, gesundheitschädlich) | Lacke, Polyurethane | H302, H312, H332, H334 | Bis 1000 kg |
TIPP | |
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Lagermengen von Gefahrstoffen auf Bauhöfen minimieren! |
1.9.3
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten, die die in Tabelle 5 genannten Mengen überschreiten, dürfen in Arbeitsräumen 6 gelagert werden, wenn sie in Sicherheitsschränken gelagert werden und die Anforderungen aus der TRGS 510, Anlage 1, erfüllt sind. So darf je Brandabschnitt von 100 m2 Fläche nur ein Sicherheitsschrank mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 30 Minuten (F 30) aufgestellt sein. Bei Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten (F 90) können mehrere Sicherheitsschränke je Brandabschnitt aufgestellt werden. Angebrochene und restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen aus der Norm DIN EN 14470-1: 07-2004 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten" einhalten.
Aus Lagerbehältern auslaufende entzündbare Flüssigkeiten müssen im Sicherheitsschrank aufgefangen sowie leicht erkannt und beseitigt werden können. Die Auffangwanne eines Sicherheitsschrankes muss 10 % des Rauminhaltes aller im Sicherheitsschrank eingelagerten Gefäße fassen können, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes.
Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) wie Benzin dürfen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden; dabei muss eine frühzeitige Branderkennung und -bekämpfung sichergestellt sein.
Die Lagermenge für extrem, leicht-entzündbare und entzündbare Flüssigkeiten können additiv ausgenutzt werden. Nicht ausgenutzte Mengen für extrem, leicht-entzündbare Flüssigkeiten dürfen zu den entzündbaren zugerechnet werden, jedoch nicht umgekehrt.
Abb. 2
Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in einem Sicherheitsschrank
Werden ausschließlich Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 60 und 370 °C ("brennbare Flüssigkeiten") gelagert, beträgt die Höchstlagermenge 1.000 kg.
Die nutzungsspezifischen baurechtlichen, wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben für Arbeitsräume unberührt.
TIPP | |
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Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten zur Reduzierung der Brandlast minimieren! |
1.9.4
Anforderungen an Lagerräume
Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen. So dürfen die Räume dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein und müssen mit entsprechenden Verbotsschildern versehen sein. Sie müssen von angrenzenden Räumen bei einer Lagermenge bis 200 kg (1.000 kg bei H226) feuerhemmend (F 30) und darüber hinaus feuerbeständig (F 90) abgetrennt sein und dürfen keine Bodenabläufe sowie Öffnungen für Schornsteine haben. Werden entzündbare Flüssigkeiten in den Räumen umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Daher sollten möglichst Gebinde in einer Größe beschafft werden, die ein Umfüllen erübrigen.
Es muss eine Auffangvorrichtung vorhanden sein, damit sich das Lagergut im Schadensfall nicht über die Auffangvorrichtung hinaus ausbreiten kann. Diese muss mindestens 10 % des Rauminhaltes aller Behälter, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters fassen können.
Die Lagerräume sollten nur so groß sein, dass man z. B. auf eine künstliche Beleuchtung des Raumes und damit auf eine explosionsgeschützte Elektroinstallation verzichten kann. Das ist zum Beispiel bei Lagerräumen in Regal-tiefe der Fall (siehe Abbildung 3).
Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.
1.9.5
Lager im Freien
Sollten auf Bauhöfen anstelle von Lagerräumen Lager im Freien geschaffen werden, so sind gemäß TRGS 510 folgende Anforderungen zu beachten:
Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen ortsbeweglichen Behältern im Freien und benachbarten Anlagen und Gebäuden in Abhängigkeit von der Art der Behälter sowie der Menge und der Einstufung der Flüssigkeiten ein ausreichender Abstand erforderlich.
Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein.
Abb. 3
Lagerraum für entzündbare Flüssigkeiten
Abb. 4
Lager für Kraftstoffbehälter im Freien
Die Abstände können entfallen, wenn die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb Oberkante der Transportbehälter und bis 5 m beiderseits der Kante des Auffangraums einschließlich aller Öffnungen feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) hergestellt sind, die Außenwände, die in den Bereichen, die mehr als 10 m oberhalb der Oberkante der ortsbeweglichen Behälter liegen, aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen und Dacheindeckungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sind oder
anstelle der feuerbeständigen Außenwand der Gebäude zwischen dem Gebäude und den Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind oder
wenn benachbarte Anlagen oder Gebäude in ein gemeinsames, alternatives, mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept, das eine Reduzierung des Abstandes erlaubt, eingebunden sind.
TIPP | |
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Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten auf Bauhöfen soweit wie möglich reduzieren! |
1.9.6
Lagerung von Dieselkraftstoff und Altölen
Die Anforderungen an die Lagerung von Dieselkraftstoff (Flammpunkt > 60°C) müssen den Brandschutzanforderungen des Baurechts für die Lagerung von Heizölen in Gebäuden genügen. Eine Zusammenlagerung mit entzündbaren Flüssigkeiten ist zulässig, sofern die Lagerhaltung den Anforderungen an diese Flüssigkeiten entspricht.
Die Lagerung von Altölen unterliegt den Anforderungen an die Lagerung von extrem entzündbaren Flüssigkeiten.
1.9.7
Lagerung von Druckgasbehältern
Müssen auf Bauhöfen Druckgasbehälter gelagert werden, sollten diese im Freien gelagert werden. Folgende Hinweise sind zu beachten:
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.
Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z. B. durch die Bauart der Druckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.
Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen.
Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desgleichen dürfen keine Instandhaltungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Hierfür sind spezielle Räume bereit zu stellen.
Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von Gasen, die schwerer als Luft oder verflüssigt sind, dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden.
Abb. 5
Kleinlager für Flüssiggasflaschen
Lagerräume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Dies ist zulässig, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befindet und ins Freie führt. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.
Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern oxidierender (H270) oder entzündbarer Gase (H220 oder H221) muss der Fußboden aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Lagerräume für entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B und 2, H220 und H221 und akut toxische Gase, Kat. 1 und 2, H330, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend (F 30) ausgeführt sind. Diese Lagerräume müssen schnell verlassen werden können. Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen mit entzündbaren Gasen oder mehr als 5 gefüllte Druckgasflaschen mit akut toxischen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein.
Druckgasbehälter sollen nicht in Lagerräumen unter Erdgleiche gelagert werden. Im Ausnahmefall gelten die Anforderungen aus der TRGS 510, Nr. 10 "Lagerung von Gasen".
In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter in Sicherheitsschränken gelagert werden, die den Anforderungen der Norm EN 14470-2: 2006-11 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen" entsprechen.
Akut toxische Gase (H330 oder H331) müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass
nur fachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben und
nur in Räumen gelagert werden, die über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert;
beim Betreten der Lagerräume müssen die Beschäftigten Atemschutzmasken mitführen.
TIPP | |
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Auf Bauhöfen keine Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen (z. B. Chlorgas) lagern. |
1.9.8
Brandschutzanforderungen für die Lagerung von Druckgasbehältern
Bei der Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern in Lagerräumen müssen
die Lagerräume von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F 30) getrennt sein
Bauteile feuerbeständig (F 90) sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht
die Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend sein. Beträgt der Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nicht brennbarem Material bestehen.
Fußbodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.
Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, einen Schutzabstand von mindestens 5 m einhalten. Dieser kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.
Im Bereich dieser Sicherheitsabstände sowie in Lagerräumen dürfen sich keine brennbaren Stoffe, z. B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz, Papier oder Gummi befinden.
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind in Lagern verboten. Unbefugten ist das Betreten der Lager untersagt. Das Verbotsschild P 003 mit dem untenstehenden Warntext ist anzubringen.
P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten"
Außerdem müssen Lagerräume mit dem Warnhinweis W 029 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet sein.
Warnzeichen W 029 "Warnung vor Gasflaschen"
1.9.9
Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.
Werden in Arbeitsräumen Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen von bis zu 20 kg Gesamtmenge gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen; die Benutzung eines Sicherheitsschrankes gemäß der Norm EN 14470-1: 2004-07 mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mindestens 15 Minuten wird empfohlen.
Für die Lagerung ab 20 kg Gesamtmenge muss die Lagerung in einem Sicherheitsschrank erfolgen.
1.9.10
Zusammenlagerung
Ab einer Gesamtlagermenge von 200 kg dürfen verschiedene Stoffe miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
Eine wesentliche Gefahrenerhöhung besteht z. B. bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit Druckgasflaschen. Diese dürfen nur mit wenigen anderen Gefahrstoffen zusammengelagert werden.
Bei der Lagerung sind die Zusammenlagerungsverbote der TRGS 510 zu beachten, siehe Auszug daraus in Tabelle 6.
Tabelle 6
Auszug aus der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510.
Tabelle 6 macht deutlich, dass Gase nicht mit anderen Stoffen zusammengelagert werden dürfen. Diese müssen separat gelagert werden. Dabei ist ein offener Lagerraum sinnvoll, da hier im Allgemeinen keine explosionsfähigen Gemische entstehen.
Hinweise zu den Lagerklassen der Gefahrstoffe sind dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung" zu entnehmen.
TIPP | |
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Gase separat und im Freien lagern! |
1.9.11
Zusätzliche Pflichten nach AwSV 7 bei der Lagerung von Gefahrstoffen
In Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse (WGK) der gelagerten Gefahrstoffe und deren Menge können bei einer längerfristigen Lagerung (über sechs Monate) zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
Werden Gefahrstoffe unterschiedlicher WGK gelagert, so entspricht die WGK des Lagers der höchsten WGK der gelagerten Stoffe, wenn der Anteil der Stoffe dieser WGK mehr als 3 % der Gesamtlagermenge beträgt.
Ist die WGK des Lagers ermittelt worden, muss noch das Gefährdungspotential des Lagers festgelegt werden. Dieses wird in Gefährdungsstufen A bis D eingeteilt und berücksichtigt die gelagerte Menge und die WGK des Lagers.
Die Gefährdungsstufe des Lagers kann der Tabelle 7 entnommen werden.
Tabelle 7
Gefährdungsstufen von Lagern
Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse | ||
---|---|---|---|
Volumen in m3 oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
≤ 0,22 oder 0,2 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 oder 0,2 < 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 ≤ 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Bei flüssigen Stoffen ist das Volumen anzugeben, bei festen Stoffen die Masse.
Beispiel: In einem Lagercontainer werden folgende Stoffe gelagert:
Als relevante WGK ergibt sich die WGK 3 (0,020 m3 bezogen auf insgesamt 0,250 m3 ergeben 8 %). Die Gesamtlagermenge ist größer 0,22 m3. Damit fällt der Container in die Gefährdungsstufe B. |
---|
Anzeigepflicht
Ist es absehbar, dass ein Lager länger als ein halbes Jahr betrieben werden soll, so besteht für oberirdische Läger der Gefährdungsstufen B, C und D die Verpflichtung, den Betrieb des Lagers der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen.
Oberirdische Läger der Gefährdungsstufen B, C und D müssen vor Inbetriebnahme und im Abstand von 5 Jahren von einer oder einem Sachverständigen geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss die oder der Sachverständige der zuständigen Behörde mitteilen.
TIPP | |
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Für Lager der Gefährdungsstufe A besteht keine Anzeigepflicht! |
Eignungsfeststellung
Lager von wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und D dürfen nur betrieben werden, wenn die zuständige Behörde die Eignung des Lagers festgestellt hat.
Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn für alle Teile einer der folgenden Nachweise vorliegt:
für den Lagercontainer eine CE-Kennzeichnung der Klassen- und Leistungsstufen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorhanden ist,
bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellt oder
die gelagerten Behälter den Gefahrgutvorschriften entsprechen
und
durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Vorgaben zum Bau der Lager
Lager der Gefährdungsstufe C und D sowie Lager der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten dürfen nur von dafür zugelassenen Fachbetrieben errichtet werden. Eine Dokumentation ist erforderlich.
Betriebsanweisung
Für den Betrieb des Lagers der Gefährdungsstufen B, C oder D ist eine Betriebsanweisung erforderlich. Darin sind die Überwachung, Instandhaltung, sowie die Notfallmaßnahmen festzulegen.
Betrieb der Lager
Der Betreiber oder die Betreiberin des Lagers ist verpflichtet, das Lager regelmäßig zu kontrollieren. Dabei ist zu prüfen, ob Stoffe ausgelaufen sind, die Auffangbehälter gefüllt sind, die Lüftungseinrichtung funktionieren etc. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Unabhängig von der Kontrolle durch den Betrieb müssen Läger der Gefährdungsstufen B, C und D in regelmäßigen Abständen durch Sachverständige nach Kapitel 4 AwSV geprüft werden. Bei geringen Mängeln sind diese innerhalb von sechs Monaten zu beseitigen. Bei gefährlichen Mängeln muss das Lager stillgelegt werden. Der oder die Sachverständige hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht in zerbrechlichen Behältern mit einem
Fassungsvermögen über 2,5 l gelagert werden. Die Behälter müssen in einer Auffangeinrichtung eingestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann.
Begrenzung der Menge nach Garagenverordnung; gemäß TRGS 510 jedoch Lagerung von Dieselkraftstoff bis 1.000 Liter möglich
siehe Abschnitt 1.9.7, Gase sollen nur in speziellen Lagern im Freien gelagert werden. In Räumen dürfen sie nur gelagert werden, wenn eine Dichtheitsprüfung nach TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetrieblicher Transport, Entleeren" erfolgt ist. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Angabe für eine angeschlossene Druckgasflasche sowie eine Reservedruckgasflasche
Als Arbeitsräume gelten allseitig umschlossene Räume, in denen Beschäftigte tätig sind.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)