Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen
3.1 Rutschhemmung
Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die "Schiefe Ebene" nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen.
Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.
In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl. Abschnitt 5) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht abschließend.
Tabelle 1
Zuordnung der Bewertungsgruppen für einzelne nassbelastete Barfußbereiche
Bewertungsgruppe | Mindestneigungswinkel | Bereiche |
---|---|---|
A | 12° |
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B | 18° |
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B | 18° |
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C | 24° |
|
Begehbare Sitzflächen, wie z. B. Tribünen und Podeste in Beckennähe, in die Nässe verschleppt werden kann, sind wie Bodenbelagsflächen zu behandeln.
Werden Barfußbereiche planmäßig auch mit Schuhwerk begangen, sind zusätzlich die Anforderungen nach der ASR A1.5/1,2 zu beachten.
Die "Trittfreundlichkeit" der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.