DGUV Information 207-006 - Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

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Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
(DGUV Information 207-006)

Information

(bisher BGI 8527)

ccc_1967_as_3.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen3
Rutschhemmung3.1
Planung und Verlegung3.2
Reinigung und Pflege3.3
Bauendreinigung3.3.1
Unterhaltsreinigung3.3.2
Zusätzliche Anforderungen3.4
Geprüfte Bodenbeläge4
Prüfung der Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen5
Prüfgrundlagen5.1
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens zur Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft von Bodenbelägen für nassbelastete Barfußbereiche nach DIN 51 0975.2
Kontrolle der Rutschhemmung unter Betriebsbedingungen6
Anlässe für Kontrollmessungen6.1
Prüfgrundlage6.2
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens zur Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft von Bodenbelägen nach DIN 511316.3
Anwendungsfälle6.4
Neu verlegte Bodenbeläge6.4.1
Messung von bereits in Nutzung befindlichen Bodenbelägen6.4.2
Vorher/Nachher-Prüfungen6.4.3
Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung von verlegten Bodenbelägen7
Literaturverzeichnis8

Vorbemerkung

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer. Sie sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Unternehmer können bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen haben. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.