Abschnitt 5.11 - 5.11 Banknotenautomaten mit biometrischen Erkennungssystemen - PLUS-Lösung
Bei diesen Geschäftsstellen dürfen Auszahlungen durch eine versicherte Person allein nicht möglich sein. Zur Einleitung einer Auszahlung gibt es folgende Möglichkeiten:
Eine versicherte Person und eine berechtigte Kundin bzw. ein berechtigter Kunde wirken zusammen.
In diesen Geschäftsstellen können Versicherte zusammen mit Kunden bzw. Kundinnen Auszahlungen vorbereiten, wenn
zur Auszahlung an einen Kunden bzw. eine Kundin eine von ihm bzw. ihr mitgebrachte, personenbezogene Bankkarte vom System benötigt wird
oder mithilfe einer technischen (z. B. biometrischen) Einrichtung sichergestellt wird, dass zur Vorbereitung einer Auszahlung eine versicherte Person und eine Kundin bzw. ein Kunde anwesend sind. Bei der Vorbereitung der Auszahlung müssen sich beide im gleichen Raum aufhalten und die Auszahlung von der Kundin bzw. vom Kunden, für eine außen-stehende Person deutlich erkennbar und nachvollziehbar, am KBA ausgelöst wird und die Kundinnen bzw. Kunden das Bargeld entnehmen.
Zwei Versicherte wirken zusammen:
In diesen Geschäftsstellen wird durch ein biometrisches Erkennungssystem sichergestellt, dass
zwei Versicherte zur Vorbereitung einer Auszahlung im gleichen Raum anwesend sind,
die Versicherten sich während des gesamten Auszahlungsvorganges sehen und miteinander sprechen können sowie die Umgebung des Auszahlungsgerätes überblicken können.
Die ständige Anwesenheit von mindestens zwei Versicherten mit Blickkontakt ist in einer PLUS-Stelle nicht erforderlich.
Die PLUS-Lösung beinhaltet, dass alle Wertbehältnisse (z. B. Banknotenautomaten, Zeitverschlussbehältnisse, Wertschutzschränke) in das biometrische System integriert sind. Eine Öffnung der Wertbehältnisse ist somit nur durch zwei Versicherte zeitverzögert möglich.
Mit der PLUS-Lösung können alle anfallenden Bargeldgeschäfte durchgeführt werden. Diese Anforderungen gelten auch bei der Verwendung von White-Cards.
Bei der Verwendung von White-Cards ist sicherzustellen, dass entweder
die Zuordnung eines Auszahlungsbetrages zu einer White-Card oder
die Bereitstellung einer White-Card aus einem Kartenspender (Dispenser) durch zwei Berechtigte biometrisch abgesichert erfolgt.
Mit der Anforderung einer White-Card aus einem Dispenser bzw. der Zuordnung eines Auszahlungsbetrages zur White-Card sollen die Versicherten im Bedrohungsfall einen in den Bedienvorgang integrierten Alarm auslösen können.
Die Neuaufnahme biometrischer Daten der Versicherten erfolgt durch die Systemverantwortlichen. Diese dürfen nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle anwesend sein. Die Neuaufnahme biometrischer Kundendaten erfolgt durch die Versicherten vor Ort. Kunden sind darauf hinzuweisen, dass diese Daten erst nach 24 Stunden (alternativ Datumswechsel plus acht Stunden) zu einer Auszahlung verwendet werden können.
Alle Behältnisse, in denen sich Banknoten befinden, dürfen grundsätzlich nur durch zwei Versicherte geöffnet werden können, nachdem diese sich an einem biometrischen System angemeldet haben. Dies gilt auch für Auszahlungen durch Versicherte aus Banknotenautomaten.
Art der Sicherung | griffbereite Höchstbeträge pro Arbeitsplatz zu § 32 (1) | Sperrzeiten zu § 32 (2) |
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PLUS-Stelle mit zwei Versicherten | für Euro-Noten nicht zulässig | Auszahlung aus KBA, wenn das Buchungssystem erkennt, dass die Auszahlung durch 2 Beschäftigte eingeleitet wurde
nach erfolgter Verifizierung/Identifizierung nur Beträge bis zu einem Höchstbetrag von grundsätzlich € 10 000
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für Sorten nicht zulässig | Sorten mindestens 30 Sekunden | |
Nebenbestände bei der PLUS- Stelle mit zwei Versicherten | Bis € 2 500 nach 30 Sekunden bzw. bis € 10 000 nach 2 Minuten für 100-Euro-, 200-Euro- und 500-Euro-Noten, wenn diese nicht im KBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist. Zusätzlich können registrierte Banknoten im Nebenbestand vorgehalten werden. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2 000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand. Darüber hinaus sind beliebige Stückelungen sowie Beträge über € 10 000 nur nach 5 Minuten zulässig. | |
PLUS-Stelle mit einer versicherten Person zusammen mit einer Kundin bzw. einem Kunden | für Euro-Noten nicht zulässig | Auszahlung aus KBA
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für Sorten nicht zulässig | Sorten mindestens 30 Sekunden | |
Nebenbestände bei der PLUS-Stelle mit einer versicherten Person zusammen mit einer Kundin bzw. einem Kunden Hintergrundbestände mit zwei Versicherten | Nur möglich bei vorbereiteten Beträgen in einem für diesen Kunden und diese Auszahlung reserviertem Fach am Servicearbeitsplatz nach 5 Minuten Zugang nur durch zwei Versicherte nach biometrischer Identifikation oder Verifikation zusätzlich zu den Festlegungen entsprechend Abschnitt 4.13 |
Sind weitere Geldbestände (Hintergrundbestände) in der Geschäftsstelle vorhanden, sind diese so zu sichern, dass von ihnen kein Anreiz zu einem Überfall ausgeht. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.
Dies kann z. B. erreicht werden durch
einen Zeitverschluss von mindestens fünf Minuten,
Reduzierung der Bestände,
institutsinterne Sicherungsbereiche.
Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren.
In PLUS-Stellen können Auszahlungen an Kundinnen bzw. Kunden, die keine personenbezogene Bankkarte haben oder biometrisch nicht erfasst sind, nur vorbereitet werden, wenn sich mindestens zwei Versicherte mit Blickkontakt während der Vorbereitung einer Auszahlung in der Geschäftsstelle befinden.
Bei einem Überfall sollten die Versicherten die besondere Funktionsweise des Geschäftsstellenkonzepts erklären und die notwendigen Handlungen kommentieren können. Dadurch können Fehlinterpretationen durch den Täter, z. B. wenn eine zweite versicherte Person gerufen wird, vermieden werden.
Es ist darauf zu achten, dass mit der Aussage
BARGELD BIOMETRISCH GESICHERT Barauszahlung durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich |
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oder einem geeigneten Piktogrammgut sichtbar am Eingang, an den Bedienerplätzen und an den Geräten auf die besondere Funktionsweise dieser Kassensicherung hingewiesen wird.
Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-615 und 215-619 erhältlich.
Die angebrachten Hinweise ermöglichen den Versicherten, auf die Besonderheiten der Kassensicherung zu verweisen.