DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen

Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes, des Bundespersonalvertretungsgesetzes/Landespersonalvertretungsgesetzes sind einzuhalten. Bei der Erstellung einer "Betriebsanweisung Kassen" sind die Beteiligungsrechte von Betriebs- oder Personalräten zu beachten. Die Mitbestimmung der Betriebs-/Personalräte umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Betriebs-/Personalrat haben Arbeitgeber die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.