Abschnitt 9.3 - 9.3 Ver- und Entsorgung durch externe Dienstleister
Aufgrund der besonderen Gefährdung sollen Banknotenbestände in Automaten außerhalb von Gebäuden durch gewerbliche Geld- und Werttransportunternehmen ver- und entsorgt werden. Unabhängig davon, ob der Ver- und Entsorgungsbereich vom Kundenbereich konstruktiv abgetrennt ist oder nicht, ist der Geldtransport und die Ver- und Entsorgung unter Beachtung der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" durchzuführen.