DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Anforderungen in Abhängigkeit vom Standort

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Personen und Zeiten der Ver-und Entsorgung in Abhängigkeit von den Räumlichkeiten geregelt.

Die benötigten Banknoten befinden sich in den Geschäftsräumen bzw. verbleiben nach der Automatenversorgung dort.

Dabei gilt für

  • Banknotenautomaten mit eigenem abgeschlossenen Ver- und Entsorgungsbereich:

    • Die Ver- und Entsorgung kann von einer versicherten Person durchgeführt werden, wenn der gesamte Weg vom Wertschutzschrank oder Wertschutzraum bis zum Banknotenautomaten öffentlich nicht zugänglich ist. Die Sicherungen gegen Zutritt, Einstieg und Einblick müssen wirksam sein.

      Siehe auch § 34 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

    • Die Ver- und Entsorgung der Banknoten an den Automaten kann durch eine Versicherte bzw. einen Versicherten auch dann durchgeführt werden, wenn Teile des Weges vom Wertschutzschrank oder Wertschutzraum zum Banknotenautomaten öffentlich zugänglich sind und mindestens eine weitere versicherte Person diesen Transportweg und die Tür zum öffentlich nicht zugänglichen Banknotenautomaten-Bereich einsehen und Alarm auslösen kann. Aus Sicherheitsgründen sollte der Transport außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten erfolgen.

    • Die Ver- und Entsorgung hat durch zwei Versicherte zu erfolgen, wenn Teile des Weges vom Wertschutzschrank oder Wertschutzraum zum Banknotenautomaten öffentlich zugänglich sind und andere Versicherte die Türen zu öffentlich nicht zugänglichen Bereichen und den Transportweg nicht einsehen können und die Ver- und Entsorgung während der Geschäftsöffnungszeiten erfolgen muss. Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten kann die Ver- und Entsorgung auch von einer bzw. einem Versicherten durchgeführt werden.

  • Banknotenautomaten ohne eigenen abgeschlossenen Ver- und Entsorgungsbereich:

    Bei dieser Aufstellung gibt es folgende Varianten:

    • Die Tür zum Wertebereich des Banknotenautomaten befindet sich dabei zum einen sowohl während als auch außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten im öffentlich zugänglichen Bereich. Dabei kann der Banknotenautomat als Frontlader frei im Windfang bzw. in der Selbstbedienungszone aufgestellt sein.

    • Alternativ kann sich die Tür zum Wertebereich des Banknotenautomaten nur während der Öffnungszeiten im öffentlich zugänglichen Bereich befinden. Dabei kann der Banknotenautomat frei in der Kundenhalle aufgestellt sein. Er ist dann nur während der Geschäftsöffnungszeiten zugänglich.

    • Oder der Banknotenautomat steht so, dass die Kunden bzw. Kundinnen auch außerhalb der Öffnungszeiten vom Windfang aus den Automaten benutzen können. Die Ver- und Entsorgung findet aber aus der Kundenhalle statt.

    Bei diesen Aufstellungen ist die Ver- und Entsorgung nur außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten oder nach Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit zulässig. Außerdem muss der Einblick in diesen Bereich dann aufgehoben werden.

    Siehe auch § 34 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

  • Die benötigten Banknoten zur Automatenversorgung befinden sich nicht in den Geschäftsräumen.

    In diesem Abschnitt wird die Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten in Geschäftsstellen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geregelt, in denen das notwendige Bargeld nicht in den Geschäftsräumen vorhanden ist und daher zum Versorgen der Banknotenautomaten mitgebracht werden muss. Analog gilt diese Regelung auch für die Entsorgung der Banknotenautomaten und anderer Wertbehältnisse mit gleichzeitigem Abtransport der Banknoten.

    Dabei gilt für

  • Banknotenautomaten mit eigenem abgeschlossenen Ver- und Entsorgungsbereich:

    Die Ver- und Entsorgung kann durch Versicherte erfolgen, die nicht in der Geschäftsstelle beschäftigt sind, wenn

    • der Geldtransport in bürgerlicher Kleidung durchgeführt wird,

    • die Ver- und Entsorgung der Magazine (umgangssprachlich Kassetten) vor Ort im öffentlich nicht zugänglichen Bereich erfolgen kann,

    • die Ver- und Entsorgung nicht regelmäßig durchgeführt wird.

    Außerdem sollten die Versicherten während des Transportes, z. B. über Funk oder ein Mobilfunktelefon, Hilfe herbeirufen können. Es empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen, die Ver- und Entsorgung mit zwei Versicherten durchzuführen.

  • Banknotenautomaten ohne eigenen abgeschlossenen Ver- und Entsorgungsbereich

    Zusätzlich zum vorher genannten ist während des Ver- und Entsorgungsvorgangs die öffentliche Zugänglichkeit und der Einblick aufzuheben.Es empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen, die Ver- und Entsorgung mit zwei Versicherten durchzuführen.