DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 8 - 8 Ver- und Entsorgung von Banknoten an Kassiererarbeitsplätzen

Geschäftsstellen mit durchschuss- bzw. durchbruchhemmenden Abtrennungen dürfen erst dann für den Publikumsverkehr geöffnet werden, nachdem diese mit dem benötigten Bargeld versorgt und darüber hinausgehende Bestände gesichert worden sind. Die Bargeldentsorgung am Abend darf erst nach Aufhebung der öffentlichen Zugänglichkeit der Entsorgungsbereiche erfolgen.

Während der Öffnungszeiten sind interne Geldtransporte durch öffentliche Bereiche zu vermeiden, z. B. durch Verwendung von Zeitverschlussbehältnissen für Nebenbestände innerhalb des gesicherten Bereiches.

Insbesondere sind Geldtransporte durch öffentlich zugängliche Bereiche dann nicht zulässig, wenn die Beratungszeiten länger sind als Geldauszahlungen durch Kassierer bzw. Kassiererinnen und dadurch regelmäßige Geldtransporte durch den öffentlich zugänglichen Bereich zum Wertschutzraum/Wertschutzschrank erforderlich sind.

Bei derartigen Situationen liegt ein erheblicher Anreiz zu Überfällen vor, sodass diese Vorgehensweise nicht zulässig ist. Bei Neuplanung oder Umbau von Kassenstellen ist darauf zu achten, dass ein geschlossener Sicherheitsbereich aus Kassenbox, Wertschutzraum/Wertschutzschrank und eventuell Automatenbefüllbereich geschaffen wird.