DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 7.1 - 7 Geldtransporte
7.1 Mit Versicherten des Kreditinstituts

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Versicherte einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sind. Sie müssen für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte von mindestens zwei Versicherten durchgeführt werden, von denen eine versicherte Person die Sicherung übernimmt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn das Bargeld unauffällig in bürgerlicher Kleidung getragen wird. Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen. Um bei einer Bedrohungssituation einen Notruf an eine Hilfe bringende Stelle übermitteln zu können, sollte bei dem Transport ein Mobiltelefon mitgeführt werden.

Diese Transporte sind unregelmäßig durchzuführen.

Siehe auch § 36 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Unregelmäßige Transporte liegen vor, wenn diese nicht wiederkehrend (z. B. täglich zur gleichen Zeit oder an einem bestimmten Wochentag zur gleichen Zeit) erfolgen. Es sollten möglichst auch die verwendeten Fahrzeuge und die durchführenden Versicherten gewechselt werden.

Durch diese Unregelmäßigkeiten soll dem potenziellen Täter das Ausspähen der Boten bzw. der Transporte erschwert werden.

Geldtransporte dürfen von Versicherten - auch regelmäßig - durchgeführt werden, wenn Geldtransportsysteme mit zusätzlichen Sicherungseinrichtungen verwendet werden und deren Wirksamkeit festgestellt wurde.

Dabei handelt es sich z. B. um technische Transportsicherungen, die einer Wegnahme des Transportgutes während des Geldtransportes aufgrund ihrer Funktionsweise entgegenwirken, indem z.B.

  • nach einer erzwungenen Übergabe oder dem Entreißen des Transportbehältnisses oder

  • bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut

dieses automatisch sofort oder in einem angemessenen Zeitabstand wirkungsvoll eingefärbt wird oder Ortungssysteme aktiviert werden.

Technische Transportsicherungen sind nur geeignet, wenn den Versicherten auf ihrer Wegstrecke im öffentlich zugänglichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit ihrer Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird.

Dies bedeutet z.B.:

  • Die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen darf nur in Bereichen erfolgen, die öffentlich nicht zugänglich sind und

  • Versicherte dürfen keine Hilfsmittel zur Aktivierung oder Deaktivierung der technischen Transportsicherung mit sich führen.

Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Kraftfahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch

  • äußere Hinweise auf dem Fahrzeug (z. B. Kennzeichen, Lackierung, Werbung),

  • die Bauart des Fahrzeugs oder

  • die Bekleidung und Ausrüstung der Versicherten

als Geldtransport zu erkennen ist.

Darüber hinaus gilt z. B. bei Geldtransporten, die als solche von außen erkennbar sind, die DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste".

Geldtransporte innerhalb der Geschäftsstelle

Geldtransporte innerhalb der Geschäftsstelle (interne Geldtransporte) sind möglichst außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten und möglichst nicht durch öffentlich zugängliche Bereiche durchzuführen. Um die Transporte während der Geschäftsöffnungszeiten möglichst gering zu halten, sind vorhandene Wertbehältnisse zu verwenden.

Sollten sich interne Geldtransporte durch öffentlich zugängliche Bereiche nicht vermeiden lassen, ist der Vorgang so zu gestalten, dass von ihm kein erhöhter Anreiz zu einem Überfall ausgeht.