Abschnitt 6.1 - 6.1 Überfallmeldeanlagen, kraftbetriebene Sicherungen, Ruf- und Meldeeinrichtungen
Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, zu warten und von einer befähigten Person auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen.
Die befähigte Person ist z.B.
in die für den Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage erforderlichen Aufgaben eingewiesen,
in der Lage, selbstständig die Bedienung der Gefahrenmeldeanlage vorzunehmen,
in der Lage, Einflüsse auf die Überwachungsaufgaben, z. B. durch die Raumnutzung, die Raumgestaltung oder die Umgebungsbedingungen bzw. Unregelmäßigkeiten zu erkennen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden oder Abhilfe zu schaffen,
Inspektionen und Störungsbeseitigungen bei Beeinträchtigungen eigenverantwortlich zu veranlassen.
Die Funktionsprüfung der ÜMA kann durch die Alarmanlagen-Errichter aber auch durch andere befähigte Personen, wie z. B. Beschäftigte des Kreditinstitutes durchgeführt werden. Die Prüfung hat zu klären, ob die Produkte und Systeme ihre spezifikationsgemäßen Leistungen erbringen. Dazu gehört auch die Prüfung aller Übertragungswege. Geprüft werden müssen weiterhin die Energieversorgung und die Störungsweiterleitung.
Übertragungsweg ist die gesamte Strecke zwischen Melder und der alarm-empfangenden Stelle (interner und externer Weg). Hierzu gehören z. B. die Wege: Tastatur zu Alarmanlage, Druckknopfmelder zu Alarmanlage oder Alarmanlage zu Alarmempfangsstelle.
Über die Prüfung und ihr Ergebnis sind Aufzeichnungen zu erstellen. Bei Aufschaltungen auf die Polizei und bei VdS-Anlagen sind Betriebsbücher zu führen. Überfallmeldeanlagen sowie Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sind mindestens vierteljährlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Bei Aufschaltungen auf die Polizei sowie bei VdS-Anlagen können besondere Vertragsbedingungen gelten.