DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 6 - 6 Funktionsbereitschaft, Inspektion und Wartung der Sicherheitseinrichtungen

Alle Versicherten haben darauf zu achten, dass die in ihrem Arbeitsbereich und -umfeld vorhandenen Sicherheitseinrichtungen funktionsbereit sind. Festgestellte Mängel sind umgehend der zuständigen Stelle und der jeweiligen Führungskraft zu melden.

Bei Funktionsstörungen und Mängeln ist die Gefahrenmeldeanlage unverzüglich durch Fachkräfte instand zu setzen.

Die zuständige Stelle hat entsprechend den festgelegten Zeitabständen die Inspektionen, Wartungen und Instandhaltungen in Auftrag zu geben und sich die Durchführung nachweisen zu lassen. Als Anhaltspunkte für die Inspektions-/Wartungsintervalle werden entweder die Vorgaben der Hersteller, die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" oder einschlägige und anerkannte Regeln herangezogen. Sofern es sich um VdS-Anlagen handelt, sind die Vorschriften der Sachversicherer, bei Anlagen mit Aufschaltung auf die Polizei die Vorgaben der ÜEA-Richtlinie, zu beachten. Sollten der Hersteller oder sonstige einschlägigen Regeln keine Angaben machen, sind die nach § 37 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" vorgegebenen Intervalle zu verwenden.

Es ist festzulegen, wer diese Prüfungen durchführt. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Dazu empfiehlt es sich, ein Betriebsbuch - auch in elektronischer Form möglich - zu führen.