DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 2.1 - 2 Informationen zur Betriebsanweisung
2.1 Allgemeines

Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand der Technik sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere auch die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zu beurteilen. Weitere Informationen können z. B. der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" entnommen werden.

Die entsprechend des gewählten Kassensicherungskonzepts erforderliche personelle Ausstattung der Geschäftsstelle ist vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu überprüfen. Technische Maßnahmen sind zum Erreichen eines Schutzziels grundsätzlich besser geeignet als organisatorische Maßnahmen. Bei den technischen Maßnahmen soll gemäß Arbeitsschutzgesetz regelmäßig überprüft werden, ob die Einrichtungen noch dem Stand der Technik/Sicherheitstechnik entsprechen. Ebenso ist regelmäßig zu beurteilen, ob sich das Täterverhalten maßgeblich verändert hat und deshalb andere Sicherungskonzepte erforderlich werden.