DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Zentrale Geldversorgungseinrichtungen

Einzahlungen sind von Versicherten über die Zentrale Geldversorgungseinrichtung (Rohrpostanlage) zur Kasse zu schicken. Zeitverschlussbehältnisse dürfen für die Aufbewahrung von Banknoten am Arbeitsplatz im Kundenbereich nicht verwendet werden.

Voraussetzung für den Einsatz der Zentralen Geldversorgungseinrichtungen ist, dass ein Kassierer bzw. eine Kassiererin im bankinternen gesicherten Bereich während der gesamten Geschäftszeiten Auszahlungsanforderungen entgegennehmen kann.

Kunden bzw. Kundinnen dürfen in die Kasse der Zentralen Geldversorgungseinrichtungen (ZGV) nicht eingelassen werden. Für den Fall, dass kein Kundenkontakt besteht (Kasse im bankinternen Bereich), sind Höchstbeträge in der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" nicht festgelegt; das Kreditinstitut hat für diese Geschäftsstellen maximal zulässige griffbereite Banknotenbestände festzulegen.