DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Kraftbetriebene Sicherungen

Die Anforderungen des Abschnitts 5.1 gelten hier analog.

Bei einer Bedrohung des Kassenpersonals ist die durchschusshemmende Abtrennung zu schließen, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Sind mehrere kraftbetriebene Schalter im Schalterraum vorhanden, müssen automatisch alle Abtrennungen gleichzeitig schließen.

Siehe auch § 13 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Gegenstände sind so zu platzieren, dass sie nicht von der hochschnellenden Abtrennung erfasst werden.

Die bei Sitztresen zusätzlich gegen Überspringen erforderlichen Sicherungsstäbe auf der Kundenseite dürfen im Betrieb nicht entfernt werden.

Alle Tätigkeiten der Versicherten sind mit Blick auf den Kundeneingang durchzuführen. Die kraftbetriebene Abtrennung ist zu schließen, wenn sich im gesicherten Bereich keine Versicherten mit Blick zum Kundenbereich aufhalten. Dies gilt auch für kurzzeitige Abwesenheit.

Siehe auch § 13 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Funktionsfähigkeit ist arbeitstäglich zu prüfen.

Siehe auch § 33 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Vor Öffnen der kraftbetriebenen Sicherung haben sich die Versicherten z. B. über die optische Raumüberwachungsanlage zu vergewissern, ob eine Bedrohung zu erwarten ist.