DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen

Die Arbeitsplätze der Kassierer bzw. Kassiererinnen befinden sich hinter dem durchschusshemmenden Schirm, die aller anderen Versicherten hinter der durchbruchhemmenden Abtrennung.

Die Anforderungen des Abschnitts 5.1 "Durchschusshemmende Abtrennungen als Vollabtrennung oder Kassenbox" gelten hier analog.

Bei einer Bedrohung im Bereich der durchbruchhemmenden Verglasung (z. B. durch den Trompetenausschnitt) können sich die Versicherten unter Berufung auf das nur im durchschusshemmenden Bereich vorhandene Geld hinter dem Schirm in Sicherheit bringen. Das Geld ist nur über eine Zahl- bzw. Schiebemulde am durchschusshemmend abgetrennten Bereich auszuzahlen, damit sich die Versicherten bei der Übergabe des Geldes im Schutz des Schirmes befinden.