DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Zeitverschlusssysteme

Eingestellte Sperrzeiten dürfen nur von hierzu berechtigten Versicherten verändert werden.

Hilfsmittel zur Überbrückung von Sperrzeiten sind während der Öffnungszeiten außerhalb der Kundenbereiche unter Zeit- oder Doppelverschluss nach dem Vier-Augen-Prinzip zu verwahren.

Behältnisse mit Doppelverschlusssystemen erfüllen das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" nur, wenn zum Öffnen des Behältnisses vergleichbare Zeiten erforderlich sind, wie bei dem Zeitverschlussbehältnis. Daher sind geeignete Aufbewahrungsorte bzw. -behältnisse festzulegen.

Zeitverschlussbehältnisse (zeitverschlossene Tageskasse, zeitverschlossener Tagestresor), die neben BBA installiert sind, sind nicht für regelmäßige Auszahlungen zu benutzen. Diese Behältnisse sind z. B. zur sicheren Verwahrung von vorbestellten oder angenommenen Banknoten und sonstigen Werten vorgesehen.