Abschnitt 4.8 - 4.8 Ver- und Entsorgung des Inhaltes von Banknotenautomaten
Während der Ver- und Entsorgung von Banknoten (z. B. bei BBA, KBA oder in Zeiten, in denen die Wertbehältnisse der Automaten aus anderen Gründen, wie etwa der Beseitigung von Störfällen, bei Anwesenheit von Versicherten des Kreditinstitutes geöffnet werden müssen) dürfen die Aufstellbereiche öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick nicht möglich sein.
Werden diese Arbeiten durch Geld- und Werttransportunternehmen durchgeführt, gelten hierfür die Regelungen der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste". Wenn dabei von den Regelungen nach § 34 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" abgewichen werden soll, ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz nachzuweisen, dass dadurch keine zusätzliche Gefährdung für die im Sichtbzw. Umfeld des Automaten arbeitenden Versicherten entsteht.