DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Festlegung von Interventionsmaßnahmen

Der Aufbau der Gefahrenmeldeanlage sowie die bei einer Meldung durchzuführenden Interventionsmaßnahmen, z. B. zu benachrichtigende Versicherte, sind in der Interventionskartei der Polizei bzw. der qualifizierten Notruf- und Service-Leitstelle zu erfassen und bei Änderungen zu aktualisieren. Je nach Art und Umfang der vorhandenen Gefahrenmeldeanlage führen unterschiedliche Ereignisse (z. B. typischer Überfall, atypischer Überfall, Einbruch, Störung, Scharf-/Unscharfschaltung) zu unterschiedlichen Interventionsmaßnahmen.

Läuft ein Überfallalarm bei einer qualifizierten Notruf- und Service-Leitstelle auf, hat diese sicherzustellen, dass eine unverzügliche Weiterleitung zur Polizei erfolgt. Institutsintern ist festzulegen, wie auf einen Rückruf der Polizei zu reagieren ist.

Siehe auch § 5 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Kontaktgespräche sollten mit den zuständigen Polizeibehörden (z. B. Einsatzleitstelle) bei Veränderungen unverzüglich, ansonsten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

Hier sind Absprachen, z. B. bezüglich

  • Treffpunkte gemäß PDV 100,

  • Objektschutzkartei,

  • Vorgehensweisen bei Falschalarmen,

  • Vorgehensweisen bei Überfällen,

  • regelmäßiger Informationen über das Überfallgeschehen,

  • Informationen über neue Sicherheitstechniken

zu treffen.

Die Polizei wird bei den Beratungen Maßnahmen zum Schutz der Versicherten entsprechend der polizeiinternen Dienstvorschrift 100 (PDV 100) vorschlagen und gegebenenfalls die "Sicherungsrichtlinien Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen" (VdS 2472) und die DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" hinzuziehen.

Für die Alarmverfolgung nach Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage ist ein Interventionsplan erforderlich, damit in Abhängigkeit von den Meldungen eine sinnvolle Intervention durch die Einsatzkräfte erfolgen kann.

Zusätzliche Hinweise

Grundsätzlich wird heute die Übertragung von differenzierten Alarmen, z. B. für Überfall, Einbruch, Bedrohung, Brand oder Scharf-/Unscharfschaltung, von allen qualifizierten Alarmempfangszentralen (Polizei, Notruf- und Service-Leitstelle) unterstützt und sollte deshalb auch genutzt werden. Diese können dann gemäß den Vorgaben des Kreditinstitutes entsprechend vereinbarte Interventionen durchführen. Eine Dokumentation kann z. B. mit dem Formular "Alarm- und Interventionsattest" (VdS 2529) erfolgen.

Die Fernübertragung von aktuellen Bildern aus der ORÜA zur Polizei/Notruf- und Service-Leitstelle ermöglicht den gezielten Einsatz von Rettungs- und Polizeikräften.

Fahrbare Geschäftsstellen

Telefon- und Alarmweiterleitung sollten - falls es die Standorte zulassen - über Satellit, Funk oder Mobiltelefon realisiert werden.

Ist nur eine akustische Alarmierung möglich, hat sich diese an mehrere benannte Personen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Standortes der Geschäftsstelle zu richten, die während der gesamten Anwesenheitszeit erreichbar sind. Die Personen sind schriftlich zu benennen.

Bei einer stillen Alarmierung ist sicherzustellen, dass die alarmempfangende Stelle den aktuellen Standort der fahrbaren Geschäftsstelle kennt.