DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Vergabe von Aufträgen/Beschaffung

Erteilt der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Auftrag,

  • Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern, zu warten, instandzusetzen, zu reinigen oder Ähnliches,

  • Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten sowie

  • Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern,

so hat er bzw. sie dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmerin schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines bzw. ihres Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ausschreibung für sicherheitsrelevante Einrichtungen und Elemente sollte die Beibringung von Prüfbescheinigungen, Zertifikaten, Beschussprotokollen, Abnahmezertifikaten bzw. Attesten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie die Montageberechtigung der Fachfirmen beinhalten.

Bei der Angebotsprüfung ist sicherzustellen, dass aktuelle Bescheinigungen beigebracht worden sind.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss bei der Erteilung von Aufträgen die Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützen.

Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtsführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Dazu muss er bzw. sie mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herstellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat.

Siehe auch §§ 5 und 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Es ist den ausführenden Fachfirmen ebenfalls aufzutragen, vor der Abnahme der Gewerke z. B. Montagebescheinigungen, Abnahmezertifikate oder Atteste zu übergeben.