DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Banknotenbestände

Griffbereite Banknoten

Griffbereit sind Banknotenbestände, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist. Eine besondere Erschwernis ist gegeben, wenn die Banknoten z. B. unter Zeitverschluss oder unter Doppelverschluss nach dem Vier-Augenprinzip aufbewahrt werden. Ein Doppelverschluss erfüllt die Anforderung nur dann, wenn zum Holen eines Schlüssels eine mit der geforderten Zeitverzögerung vergleichbare Zeit vergeht.

Nebenbestände

Sind neben den

  • zulässigen griffbereiten Beständen in der Kassenbox bzw. Vollverglasung oder

  • den Banknoten in den Banknotenautomaten

weitere Banknotenbestände in der Geschäftsstelle, z. B. Banknoten in Zeitverschlussbehältnissen zur Nachversorgung in der Kassenbox vorhanden, die für den täglichen Bedarf erforderlich sind, handelt es sich um Nebenbestände.

Hintergrundbestände

Sind über die zulässigen griffbereiten Banknotenbestände, den Beständen in den Banknotenautomaten und den Nebenbeständen hinaus weitere Banknotenbestände vorhanden, sind dies Hintergrundbestände. Diese befinden sich üblicherweise in Wertschutzschränken bzw. Wertschutzräumen.