DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 9.5 - 9.5 Automatenstellen

Automatenstellen sind Geschäftsstellen, in denen während der Öffnungszeiten keine Versicherten anwesend sind, die eine Ein-/Auszahlung entgegennehmen oder aktivieren können.

Sollen in diesen Geschäftsstellen zusätzlich zu den Kundenbedienten Banknotenautomaten Versicherte ausschließlich zu Beratungen anwesend sein, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Überfallmeldeanlage zu installieren ist. Die Installation von Überfallmeldern und einer Optischen Raumüberwachungsanlage wird empfohlen.

Aufstellung von Kundenbedienten Automaten

Die Vorderfronten von Kundenbedienten Banknotenautomaten müssen an übersichtlichen Standorten mit gut ausgeleuchtetem Umfeld liegen. Diese Forderung ist erfüllt, wenn in Gebäuden eine Mindestbeleuchtungsstärke von 100 Lux vorhanden ist.

Siehe auch § 19 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Bei Kundenbedienten Banknotenautomaten ist durch die Aufstellung oder durch besondere Einrichtungen sicherzustellen, dass während der Ver- und Entsorgung durch Versicherte des Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich ist.

Siehe auch DGUV Information 215-613, Kap. 5.10.

Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen haben grundsätzlich den Anforderungen des Kapitels 8.1 "BBA-Gehäuse" zu entsprechen. Für Banknotenautomaten, die sich in einem gesicherten Bereich befinden oder deren Wertbehältnisse ausschließlich von einem gesicherten Bereich aus zugänglich sind, kann die Sperrzeit zum Öffnen des Hauptverschlusses auf mindestens 5 Minuten reduziert werden. Unbenommen dieser Auslegung kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass im Einzelfall weiterhin eine Sperrzeit von 10 Minuten erforderlich ist.

Kennzeichnung

Sollen in Automatenstellen zeitweise Beratungen durchgeführt werden, ist an Publikumseingängen, Beraterplätzen sowie Banknotenautomaten gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Versicherte keinen Zugriff auf die Banknotenbestände im Automaten haben.

Entsprechende Hinweise mit der Aussage

BARGELD AUTOMATENGESICHERT
Auszahlungen nur über den Geldautomat.

oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.

Siehe auch DGUV Informationen 215-617 und 215-621.