DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stelle)

Bei diesem Kassenkonzept handelt es sich um Geschäftsstellen ohne Abtrennungen, die ab einer Versicherten bzw. einem Versicherten betrieben werden können. Die anwesenden Versicherten haben keinen Zugriff auf Banknoten, können aber Geldbeträge zur Auszahlung aus einem KBA vorbereiten (z. B. buchen, disponieren).

9.4.1 Anforderungen

Bei der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Geschäftsstelle sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:

  • System zur Identifizierung/Verifizierung von Kunden bzw. Kundinnen z. B. mit PIN oder kundeneigener Bankkarte bei Auszahlung ist erforderlich.

  • Eine Auszahlung von einem neuen Konto darf erst nach 24 Stunden (alternativ Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.

  • Banknotenautomaten sind so aufzustellen, dass ein außenstehender Beobachter bzw. eine außenstehende Beobachterin erkennen kann, dass der Kunde bzw. die Kundin die Auszahlung einleitet und die Banknoten entnimmt.

  • Es ist z. B. ein Depositsystem zur Verwahrung von angenommenen Banknoten vorzusehen.

  • Es ist technisch sicherzustellen, dass regelmäßig anwesende Versicherte keinen Zugriff auf Banknoten haben. Sie dürfen Banknoten der vorhandenen Ein- und Auszahlungsgeräte weder ver- noch entsorgen können.

  • An Eingängen, an Banknotenautomaten und an den Arbeitsplätzen der Versicherten ist durch Hinweisschilder/Piktogramme gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Versicherte keinen Zugriff auf Banknoten haben.

  • Die Karten der anwesenden Versicherten sind zu sperren, z. B. über eine Negativ-Liste, um die Erpressung einer Auszahlung über den Kundenbedienten Banknotenautomaten ohne PIN mit der Karte der bzw. des Versicherten zu verhindern. Die Funktionalität der Karte mit PIN-Eingabe ist dadurch nicht berührt.

  • Ein Einsatz von sogenannten Mitarbeiter-Alarmkarten ist nicht zulässig, da ein Versicherter bzw. eine Versicherte mit diesen Karten alleine Auszahlungen vornehmen könnten.

Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Versicherte ständig anwesend sind, haben grundsätzlich den Anforderungen des Kapitels 8.1 "BBA-Gehäuse" zu entsprechen. Für Banknotenautomaten, die sich in einem gesicherten Bereich befinden oder deren Wertbehältnisse ausschließlich von einem gesicherten Bereich aus zugänglich sind, kann die Sperrzeit zum Öffnen des Hauptverschlusses auf mindestens 5 Minuten reduziert werden. Unbenommen dieser Auslegung kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass im Einzelfall weiterhin eine Sperrzeit von 10 Minuten erforderlich ist.

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Abb. 15
Geschäftsstelle mit Kundenbedienten Banknotenautomaten und Kartenleser

9.4.2 Möblierung

Für diese Stellen ist eine barriereartige Abtrennung zwischen den Bedienerplätzen und den Kundenbereichen nicht erforderlich.

Es empfiehlt sich, die Automaten so aufzustellen, dass die Ver- und Entsorgung in einem abgeschlossenen und nicht einsehbaren Nebenraum erfolgt. Diese Aufstellung erlaubt die Öffnung des Wertebereichs, ohne den Kundeneingang verschließen zu müssen.

Siehe auch § 34 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

9.4.3 Auszahlungsbeträge und Sperrzeiten

Da in öffentlich zugänglichen Bereichen griffbereite Banknoten nicht ungesichert verwahrt werden dürfen, sind angenommene Banknoten unverzüglich in gesicherten Behältnissen zu deponieren. Dies kann durch Verwahren im Gehäuse des Banknotenautomaten (z. B. bei Recyclern) oder in anderen Behältnissen (z. B. Depositsystemen) erfolgen, die dafür mit besonderen Abwurföffnungen ausgestattet sind. Bereitet ein Versicherter bzw. eine Versicherte gemeinsam mit einem Kunden bzw. einer Kundin eine Auszahlung vor, können Kunden bzw. Kundinnen nach erfolgter Verifikation/Identifizierung grundsätzlich arbeitstäglich Beträge pro Kunde bzw. Kundin und Konto bis zu einem Höchstbetrag von € 10 000 über den KBA ausgezahlt werden.

Die Programmierung hat darüber hinaus sicherzustellen, dass der KBA

  • innerhalb von 30 Sekunden bis maximal € 5 000,

  • innerhalb von 2 Minuten bis maximal € 10 000

auszahlen kann.

Der Verkauf von Sorten kann nur über besondere Automaten erfolgen.

Zusätzlich können Kundinnen und Kunden vorbestellte Beträge erhalten, wenn diese in für sie programmierten Übergabefächern deponiert sind, die sich nur von Ihnen (z.B. mit den eigenen Kundenkarten) öffnen lassen. Die Ver- und Entsorgung dieser Fächer darf nur durch Personen erfolgen, die nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle anwesend sind. Je nach Bauart (z. B. RAL/CEN-Umschrank) und Aufstellungsort des Behältnisses legt der Sachversicherer im Einzelfall Höchstbeträge für die Verwahrung von Banknoten außerhalb der Kundenöffnungszeiten fest.

Neben- und Hintergrundbestände sind so aufzubewahren, dass nur externe Versicherte oder Dienstleister Zugriff darauf haben. Die Schlüssel zu den Wertgelassen bzw. Codes zum Aktivieren eines Zeitverschlusses dürfen nicht in der Geschäftsstelle vorhanden sein.

9.4.4 Kennzeichnung

An Publikumseingängen, Beraterplätzen sowie Banknotenautomaten ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Bereitstellung von Banknoten durch eine Versicherte bzw. einen Versicherten allein nicht möglich ist.

Entsprechende Hinweise mit der Aussage

Auszahlungen nur über den Geldautomaten

oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.

Siehe auch DGUV Informationen 215-617 und 215-621.