DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Standard-BBA-Stellen

BBA dürfen nur in Geschäftsstellen betrieben werden, in denen ständig mindestens zwei Versicherte mit Blickkontakt anwesend sind. Durch diese ständige Anwesenheit von zwei Versicherten soll erreicht werden, dass sich die beiden im Gefahrenfall, z. B. bei einem Raubüberfall, gegenseitig helfen können.

Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Da Beratungen überwiegend in Besprechungsräumen durchgeführt werden, ist die Einrichtung von Standard-BBA-Stellen nur dann ohne großen organisatorischen Aufwand möglich, wenn die Sollstärke zumindest 3 bis 4 Versicherte beträgt.

Grundsätzlich sind zum Betrieb von BBA-Stellen Zeitverschlussbehältnisse für die Aufbewahrung angenommener Banknoten oder vorbereiteter Beträge zur Auszahlung an Kunden bzw. Kundinnen erforderlich. Dies gilt auch beim Einsatz von Recyclern, um z. B. vom Gerät nicht akzeptierte Banknoten einzuwerfen.

9.2.1 Möblierung

BBA sind so in die Möblierung einzubeziehen, dass der Automatenbereich durch Unbefugte nicht betreten werden kann, ohne dass die Versicherten es bemerken. Dazu ist bei der Realisierung "offener Bankenlandschaften" im Kundenbereich insbesondere darauf zu achten, dass durch die Möbelaufstellung oder Raumwände erreicht wird, dass sich Fremde nicht unbemerkt den Versicherten von hinten nähern können.

9.2.2 Auszahlungsbeträge und Sperrzeiten

Am BBA-Arbeitsplatz dürfen keine Banknoten ungesichert und griffbereit aufbewahrt werden. Dies gilt auch für registrierte Banknoten und sonstige Sicherungssysteme mit Banknoten. Der Schutz der Versicherten besteht z. B. darin, dass die Täter an einem BBA von den Versicherten zwar Bargeld erhalten können, dass aber die Ausgabe programmgesteuert und von größeren Beträgen nur zeitverzögert erfolgt.

Pro BBA-Bedienbereich dürfen aus dem BBA

  • innerhalb von jeweils 30 Sekunden insgesamt maximal 5 000 €, jedoch innerhalb von 2 Minuten nur insgesamt maximal 10 000 € zur Auszahlung gelangen; das Zeitfenster beginnt nach dem Aktivieren des Auszahlungsvorgangs,

  • unabhängig hiervon Beträge von mehr als 10 000 € bis maximal 25 000 € erst nach einer Sperrzeit von mindestens 5 Minuten

zur Auszahlung gelangen können.

Da in öffentlich zugänglichen Bereichen griffbereite Banknoten nicht ungesichert verwahrt werden dürfen, müssen angenommene Banknoten unverzüglich gesichert werden. Dies kann durch Verwahren im BBA-Gehäuse (z. B. bei Recyclern) oder in anderen Behältnissen erfolgen, die unter Zeit- oder Doppelverschluss stehen und die dafür mit besonderen Abwurföffnungen (z. B. Depositsysteme, früher Abwurftresore/Einzahler) ausgestattet sind. Die Sperrzeit für Zeitverschlussbehältnisse hat bei Aufbewahrung von Euro-Banknoten mindestens 5 Minuten zu betragen.

Siehe auch § 29 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Von dieser Sperrzeit kann nur abgewichen werden, wenn ein BBA nicht alle Banknoten zur Verfügung stellen kann und bei der Ansteuerung des Zeitverschlussbehältnisses eine Alarmauslösemöglichkeit besteht. Dabei sind folgende Höchstwerte in Abhängigkeit von der Sperrzeit einzuhalten:

  • Bis € 2 500 mindestens 30 Sekunden bzw. bis € 10 000 mindestens 2 Minuten für 100-Euro-, 200-Euro- und 500-Euro-Noten, wenn diese nicht im BBA verfügbar sind und eine Alarmauslösemöglichkeit in den Öffnungsvorgang integriert ist.

  • Zusätzlich können registrierte Banknoten im Neben- und Hintergrundbestand vorgehalten werden. Diese zählen bis zu einem Betrag von € 2 000 nicht zum zulässigen Banknotenbestand.

Wird ein Doppelverschlussbehältnis verwendet, ist mindestens einer der Schlüssel so aufzubewahren, dass zum Holen des Schlüssels eine Zeit erforderlich ist, die der vorgegebenen Verzögerungszeit entspricht. Beim Einsatz von Doppelverschlusssystemen ist das Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten.

Sorten können unter kürzeren Sperrzeiten verwahrt werden; die erforderliche Mindestsperrzeit beträgt jedoch 30 Sekunden.

Neben dem BBA installierte Zeitverschlussbehältnisse sind nicht für Auszahlungen zu benutzen, die über den BBA durchgeführt werden können. Zulässig sind z. B. vom Kunden vorbestellte Großbeträge in einem 5-Minutenfach oder Sorten. Diese Behältnisse sind zur sicheren Verwahrung während der Anwesenheit von Versicherten von Nebenbeständen und sonstigen Werten vorgesehen.

Die Versicherten dürfen die vorgegebenen Zeitverzögerungen und Sperrzeiten nicht beeinflussen können.

Das Öffnen des BBA-Hauptverschlusses darf erst nach Ablauf einer Sperrzeit von mindestens 10 Minuten möglich sein. Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeit aufgehoben werden kann, müssen unter Zeitverschluss von mindestens 10 Minuten oder alternativ unter Doppelverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden. Der Doppelverschluss erfüllt nur dann das Schutzziel, wenn zum Holen des Hilfsmittels die gleiche Zeit erforderlich ist, die der vorgegebenen Sperrzeit entspricht.

Siehe auch § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Mit der Einleitung sowohl eines Auszahlungsvorgangs als auch der Einleitung der Öffnung des BBA-Hauptverschlusses muss eine in den Bedienvorgang integrierte Alarmauslösung möglich sein, z. B. über die Terminaltastatur.

Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Hintergrundbestände sind auch Ziel von Raubüberfällen. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten,

  • Reduzierung der Bestände,

  • institutsinterne Sicherungsbereiche.

Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und im Gesamtsicherungskonzept festzulegen.

9.2.3 BBA-Stelle mit Geldausgabe aus dem KBA

In diesen Stellen bleiben alle nach § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Sicherungsmaßnahmen erhalten. Allerdings befindet sich an den Serviceplätzen kein Beschäftigtenbedienter Banknotenautomat (BBA). Auszahlungen werden von Versicherten vorbereitet und autorisiert. Hierbei wird der Auszahlungsbetrag der kundeneigenen Karte oder einer White-Card zugeordnet. Der Betrag kann vom Kunden bzw. der Kundin innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters an dem Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) entnommen werden. Dazu wird die Karte in den Kartenleser des vorhandenen Geldautomaten eingeschoben. Hierbei ist im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" die Codierung/Ausgabe der Karte an den Kunden bzw. die Kundin bereits als der Auszahlvorgang anzusehen, da in diesem Moment die Werte von der bzw. dem Versicherten an den Kunden übergeben werden.

9.2.4 Kennzeichnung

An den Publikumseingängen sowie an den Bedienerarbeitsplätzen und an den Geräten ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Bereitstellung von Banknoten nur zeitverzögert erfolgt und dass die Versicherten die eingestellten Sperrzeiten nicht beeinflussen können.

Entsprechende Hinweise mit der Aussage

BARGELD ZEITSCHLOSSGESICHERT!
Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit.

oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.

Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-616 und 215-620 erhältlich.