DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Wertbehältnisse

Von öffentlich zugänglichen Bereichen aus soll nicht erkennbar sein, ob Türen von Wertbehältnissen offen stehen. Insbesondere dürfen Banknotenbestände darin nicht einsehbar sein.

Türen von Wertbehältnissen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können. Dazu sind bei der Planung zwischen

  • Türen von Wertschutzräumen, Wertschutzschränken sowie sonstigen Wertbehältnissen und den Wänden oder

  • zwischen den Türen mehrerer Wertschutzschränke

ausreichende Abstände zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung der Behältnisse ist auf die Einhaltung dieser Abstände zu achten. Die Forderung kann auch durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter, Öffnungsbegrenzer oder durch Türstopper erfüllt werden.

In Wertschutzräumen und Räumen mit Wertschutzschränken sind Überfallmelder vorzusehen, wenn in diesen Räumen z. B. Banknoten von Versicherten verwahrt oder bearbeitet werden.

Können die Räume vom Eingang aus nicht überblickt werden, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen, z. B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können. Auch das Einschalten der Beleuchtung über Bewegungsmelder anstelle von außen angebrachten Lichtschaltern kann zusätzliche Sicherheit bringen.

Siehe auch § 20 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Aus organisatorischen Gründen (häufig wechselndes Personal) und zum Erschweren atypischer Raubüberfälle ist es sinnvoll, Wertbehältnisse mit Elektronikschlössern auszustatten oder den bzw. die Schlüssel der Wertbehältnisse unter Zeitverschluss zu nehmen. Zum Anreizabbau sollte der Zugang zu den Hintergrundbeständen länger dauern als zu den anderen Geldbeständen in der Geschäftsstelle. Die Gefährdungsbeurteilung kann aufzeigen, dass darüber hinaus auch die Einbindung dieser Schlösser in die Überfall- und Einbruchmeldeanlage sinnvoll ist.

Zusätzliche Hinweise finden sie in dem Kapitel 9 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten" und 10 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Abtrennungen".