DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 8.1 - 8 Wertbehältnisse und Tagestresore
8.1 BBA-Gehäuse

Gehäuse von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten sowie ihre funktionsbedingten Öffnungen und Verriegelungseinrichtungen müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch und Wegnahme bieten.

Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen mit einem Zeitverschlusssystem versehen sein, das ein Öffnen des Hauptverschlusses vor Ablauf der festgelegten Sperrzeit nicht zulässt. Als ausreichend ist hierbei eine Sperrzeit von mindestens 10 Minuten anzusehen. Sie müssen außerdem so ausgeführt sein, dass eine Alarmauslösung sowohl mit der Einleitung eines Auszahlungsvorgangs als auch mit der Einleitung einer Öffnung des Hauptverschlusses möglich ist.

Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Forderung nach ausreichendem Widerstand gegen Aufbruch ist erfüllt, wenn beim Einsatz einfacher Werkzeuge zum Öffnen des Gehäuses die gleiche Zeit benötigt wird wie die vorgegebene Sperrzeit von mindestens 10 Minuten.

Zur Aufbewahrung von Banknoten außerhalb der Geschäftszeiten werden nach den Versicherungsbedingungen der Sachversicherer besondere Anforderungen gestellt.