DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen

Die Ausführung von Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan" entsprechen.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungsmechanismus zur Handbetätigung von automatischen Türen) ist, sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist. Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Türen im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können.

Verschließbare Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist z. B. mit einem Panikverschluss möglich. Sollte ein ständiger Verschluss der Tür erforderlich sein (z. B. bankinterner Wertebereich), ist es sinnvoll, das Schloss der Tür mit einem selbstverriegelnden Panikverschluss auszustatten oder die Öffnung der Tür mit einer internen Meldung (alternativ Meldung an hilfebringende Stelle) anzuzeigen.

Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion des o. g. mechanischen Entriegelungsmechanismus. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.