DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 4.1 - 4 Optische Raumüberwachungsanlagen
4.1 Ziel der Installation Optischer Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)

Die DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" fordert, dass der Anreiz, ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu überfallen, nachhaltig verringert wird. Als Fahndungshilfe ist die nach § 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte ORÜA ein wichtiges Hilfsmittel, da die Polizei aus qualitativ guten Bildern zahlreiche Hinweise auf die Täter erhält. Dabei kommt es darauf an, dass Täter auf den Bildern erkannt und wesentliche Phasen eines Überfalls festgehalten werden können. Diese Bilder können dann auch vor Gericht als Beweismittel verwendet werden.

Bei der Auswahl von Optischen Raumüberwachungsanlagen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Einzelbildkameras entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik (Informationen zu Einzelbildkameras sind dem Anhang 5 zu entnehmen).

Zusätzlich sind der Datenschutz und die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter- bzw. Beschäftigtenvertretung zu beachten.