DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Alarmempfangende Stellen

Alarmmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen müssen generell an eine alarmempfangende Stelle übertragen werden.

Hierzu gehören:

  • Leitstellen der Polizei und

  • qualifizierte Notruf- und Service-Leitstellen von Wach- und Sicherheitsunternehmen sowie von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die qualifizierte Notruf- und Service-Leitstelle beinhaltet z.B.

  • die ständige Besetzung,

  • einen eigenen Sicherheitsbereich,

  • die technische Ausstattung,

  • die Einweisung sowie Aus- und Fortbildung des Personals,

  • die Einleitung, Überwachung und Dokumentation von Interventionsmaßnahmen.

Entsprechende Informationen zu qualifizierten Wach- und Sicherheitsunternehmen sind über die Beratungsstellen der Polizei sowie über die Sachversicherer oder die einschlägigen Verbände zu beziehen.

Siehe auch DIN 77200-1: 2017-11: "Sicherungsdienstleistungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdienstleister".